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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. befreit Gf. Philipp d. J. von Hanau für sich und seine Erben sowie ihre männlichen wie weiblichen Hausgenossen, Ritter, Knechte, Diener und Untertanen von allen Klagen auf Leib und Gut am Hofgericht Rottweil, von den Westfälischen Gerichten, Landgerichten und allen anderen Gerichten, bestimmt, daß die Gff. nur vor Kaiser und König, ihr Hausgesinde und ihre Ritter etc. nur vor den Gff. selbst, ihre Untertanen aber vor den Gerichten, darinne sy gesessen sein, zu Recht zu stehen haben, gebietet allen Richtern, Klagen auf Abforderung an die Gff. und ihre Gerichte zu verweisen und erklärt alle dem widersprechenden Klagen und Urteile - es sei denn im Falle von Rechtsverweigerung - für ungültig. Desweiteren gewährt er Philipp und seinen Nachkommen die Gnade, daß niemand gräfliche Eigenleute zu Bürgern, Hintersassen oder zu Schutz, Schirm und versprechnuß annehmen darf; sofern die Rückforderung der Gff. innerhalb eines Jahres erfolgt, sollen solche Leute ihnen unverzüglich heimgewiesen werden. Schließlich gewährt er den Gff. das Recht der Besteuerung derjenigen, die in ihren Gebieten begütert sind, nach Gewohnheit dieser Güter; im Falle der Verweigerung dürfen sie zu Zwangsmitteln greifen, ohne sich dadurch gegen uns, das heilig Reiche, noch yemand anders zu vergehen. K. F. gebietet die Beachtung dieser Privilegien bei einer Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am sechtzehenden tag des moneds november (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht; nach Kop. Perg. mit anh. S. - Kop.: Vidimus der Freischöffen Eberhard Wombolt, Edelknecht, und Henne Gyse von 1491 Juni 7 im Hess. StA Marburg (Sign. O. I. i., sub dat. d. Vid.), S. d. Ausst. an Ps. - Notariatsinstrument des Johannes Bechtolt, Kler. d. Diöz. Mainz, von 1492 Februar 13, ebd. (Sign. O. I. i., sub dat. d. Not. instr.) (auf der Rückseite: Insinuatio [...] in Hergerßhusen). - Inseriert in der Bestätigungsurkunde K. Maximilians II. von 1566 Mai 2, überliefert als Abschrift, ebd. (Sign. II. 255. Reichskammergericht, H 32 - 1124/297) (17. Jh.). - Abschriften des Vidimus von 1491 Juni 7, ebd. (II. 255., Reichskammergericht, F 31 II, Vol. III., fol. 666r-669r) (18. Jh.) und ebd., Kopiar 347 fol. 189r-190r (neue Zählung) (15. Jh.).

Reg.: Chmel n. 8468.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 180, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-11-16_1_0_13_3_0_9548_180
(Abgerufen am 28.03.2024).