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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. befiehlt Gf. Philipp d. J. von Hanau, die Rechte von Hert Weiß von Frankfurt, den er gemäß eines älteren und von ihm bestätigten Vertrages1mit dem von Sigfried von Speyer hinterlassenen Anteil der von beiden bisher gemeinschaftlich besessenen Lehen zu Fechenheim und mit seinen hergebrachten Lehen belehnt hat, nicht zu beeinträchtigen und Sigfrieds Anteil nicht an sich zu ziehen, da er den zwischen ihm und Sigfried vormals abgeschlossenen Kaufvertrag für ungültig erklärt, ihn zu rechtlicher Verantwortung vorgeladen habe2 und nicht dulden kann, daß Hert in solhem hangenden rechten Eintrag geschieht; er gebietet ihm, die Zugehörigen und Zinsleute der Lehengüter binnen sechs Wochen und drei Tagen der Eide zu entledigen, mit denen er sie sich verpflichtet hat, vielleicht eingeforderte Abgaben an Hert als deren rechtmäßigen Empfänger auszuhändigen und eventuelle Ansprüche nur ihm vorzubringen.

Originaldatierung:
Am vierczehenden tag des monadts may (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zwei Notariatsinstrumente des Philipp Zintgreff, Kler. der Diöz. Würzburg, von 1480 Januar 153 im Hess. StA Marburg (Sign. O. II. e., von Speyer-Weiß, sub 1480 Januar 15), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 3 n. 126.
  2. 2Vgl. H. 3 n. 137, n. 138, n. 153.
  3. 3Das Notariatsinstrument wurde aufgesetzt am Tage der Insinuierung der kaiserlichen Mandate an Gf. Philipp bzw. seinen Rat Ludwig N. N. sowie an die Gemeinde Fechenheim. Es wird bezeugt von dem Kleriker Johannes Lapicide und dem Frankfurter Bürger Gipel Knoblauch.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 152, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-05-14_1_0_13_3_0_9520_152
(Abgerufen am 20.04.2024).