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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. befiehlt Gf. Philipp d. J. von Hanau, seinem Fiskalprokurator oder dessen Vertreter innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefs die Hälfte der Pön von 100 Mark Gold zu bezahlen, zu der er auf Klage des Fiskals durch das Kammergericht verurteilt ist wegen Mißachtung des kaiserlichen Gebots, die 19 zur Grafschaft Bornheimer Berg gehörenden Dörfer - ausgenommen Bornheim, Seckbach, Hausen, Oberrad und Offenbach - an dem dinst, so sy uns auf derselben von Frannckfort ervordern zetunde schuldig sein, nicht zu hindern, und lädt ihn für den Fall des Ungehorsams auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Ablauf dieser Frist peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung auf die Klage des Fiskals, ihn in die Acht zu erklären.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am zwelfften tag des monadts novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Fiscal (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Marburg (Sign. Akten, Bestand 81, D 1, n. 20/1, fol. 64), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 145, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-11-12_4_0_13_3_0_9513_145
(Abgerufen am 29.03.2024).