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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. befiehlt Zentgrafen und Gemeinden der 19 Dörfer der Grafschaft Bornheimer Berg, ausgenommen Bornheim, Seckbach, Hausen, Oberrad und Offenbach, das auf Klage seines Kammerprokurator-Fiskals gegen sie ergangene Urteil wegen Verweigerung der Hilfe für Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt zu befolgen, ihre Lehen, Rechte und Privilegien ohne seine Erlaubnis nicht länger zu gebrauchen und dem Fiskal oder seinem Anwalt den der kaiserlichen Kammer verfallenen Teil der in seinen vormaligen Mandaten vorgesehenen Pönen innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes zu bezahlen, und lädt sie im Falle des Ungehorsams auf den 45. Tag oder den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung gegenüber der Klage des Fiskals, sie in die Acht zu erklären, vor sich.

Originaldatierung:
Am zwelifften tag des monets novembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von den Notaren Chraderich Reymolt und Andreas Husen beglaubigte Abschrift im Hess. StA Marburg (Sign. O. I. d., n. 281), Pap., auf der Rücks. Eschersheim (15. Jh.). Von den im zuständigen Repertorium ausgewiesenen zwölf erhaltenen Stücken wurde nur dieses eine aufgefunden. - Zwei beglaubigte Abschriften ebd., Kopiar 407, sub dat. (1721).

Druck: Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 581f.

{Reg.: Scribaund Wörner, Ergänzungsheft 2 n. 1077.}

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 144, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-11-12_3_0_13_3_0_9512_144
(Abgerufen am 28.03.2024).