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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. befiehlt Sigfried von Speyer auf Klage des Hert Weiß von Frankfurt, Sigfried habe seinen Teil der seit langem gemeinschaftlich besessenen Lehen zu Fechenheim veräußert und entfremdet, bei einer Pön von 20 Mark Gold, die betreffenden Stücke innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieses Briefes wieder an sich zu nehmen, dafür zu sorgen, daß die alten Besitzverhältnisse wiederhergestellt und die dortigen Bewohner der Eide entledigt werden, die sie dem neuen Besitzer schwören mußten, damit Hert Weiß und ander sin gemeyner und ganerben künftig gemeinschaftlich bei ihren Rechten bleiben und Zwietracht und Zertrennung der Lehen vermieden wird, und lädt ihn im anderen Falle auf den 45. Tag oder den darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich.

Originaldatierung:
Am vierundzwentzigisten tag des manets novembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Rats der Stadt Frankfurt von 1476 Januar 22 im Hess. StA Marburg (Sign. O. II. e., von Speyer-Weiß, sub 1476 Januar 22), aufgedr. S. d. Ausst. ab.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 138, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-11-24_2_0_13_3_0_9506_138
(Abgerufen am 28.03.2024).