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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. erinnert die Freigrafen, Freischöffen, Richter und Urteiler der westfälischen heimlichen Gerichte und Freistühle sowie alle Reichsuntertanen auf Klage Eb. Adolfs von Mainz daran, daß die Ebb. von Mainz für sich und ihre Untertanen durch von ihm bestätigte Privilegien gegenüber den heimlichen Gerichten gefreit sind, ermahnt sie, im Widerspruch dazu Beklagte auf entsprechende Abforderung des Ebs. und sein Rechtgebot an diesen zu weisen, erklärt alle dennoch geführten Verhandlungen und ergangenen Urteile für ungültig und befiehlt die Beachtung dieses Privilegs bei Strafe der Acht und Aberacht, den in den Privilegien des Ebs. festgesetzten Pönen und zusätzlich einer Pön von 100 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am montag vor unser lieben Frawen dag assumptionis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Fritzlarer Stadtbuch (1248-1601) im Stiftsarchiv St. Peter zu Fritzlar (Sign. SB 122, fol. 107r-108v und 110r) (15. Jh.).

Reg.: Chmel n. 6400.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 112, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-08-12_1_0_13_3_0_9480_112
(Abgerufen am 29.03.2024).