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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. befiehlt Meister und Pflegern des Spitals zu Windecken, Jeckel Heintz und allen anderen, die die zu Wachenbuchen gelegenen und der schencken gut genannten Güter innehaben, diese in hafft und arrest zu halten, damit Eberhard von Heusenstamm bis zur von ihm (K. F.) an Bürgermeister und Rat zu Frankfurt delegierten rechtlichen Entscheidung seiner Klage, die Schenken hinderten ihn daran, mit diesen Gütern nach lehenßrecht zu verfahren, nachdem sie ihm als von ihnen nicht rechtzeitig empfangene Lehen vermannt und ledig geworden seien, durch Veränderung oder Entfremdung der Güter kein Schaden erwächst.

Originaldatierung:
Am ersten tag des monads decembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Arrest von Husenstam (oberer Blattrand); Wachenpuchen (von anderer Hand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Marburg (Sign. O. II. e., von Heusenstamm, sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. (fast völlig zerstört).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 98, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-12-01_1_0_13_3_0_9466_98
(Abgerufen am 28.03.2024).