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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. beauftragt Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt mit der rechtlichen Entscheidung des von Eberhard von Heusenstamm gegen die Schenken von Schweinsberg angestrengten Prozesses. Eberhard habe bei ihm darüber Klage geführt, daß die Eltern der Schenken von seinen Eltern ehemals drei Huben Land zu Wachenbuchen zu Lehen empfangen hätten, die ihnen später rechtlich eines zugrifszhalben für etliche Jahre als Schadenersatz zugesprochen worden seien; obwohl die festgesetzte Frist schon länger verstrichen sei, beanspruchten die Schenken die Güter nun als ihr Eigentum, und es sei sogar zu befürchten, daß sie einen Teil davon verkauften. Der Kaiser bevollmächtigt Frankfurt zur Vernehmung von Zeugen und gestattet, Unwillige mit zimlichen und billichen penen des rechtens zur eidlichen Aussage zu zwingen; auf Ersuchen soll auch dann verhandelt werden, wenn eine Partei nicht zum angesetzten Termin erscheinen sollte.

Originaldatierung:
Am sybenden tag des moneds marty.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Eberhart von Husenstam (oberer Blattrand); Comission keyser Friderichs anno domini 1467 (Empfängervermerk auf der Rücks).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Marburg (Sign. O. II. e., von Heusenstamm, sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. (fast völlig zerstört).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 96, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-03-07_1_0_13_3_0_9464_96
(Abgerufen am 28.03.2024).