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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. bekennt, daß er sich seinerzeit in Gegenwart von Eb. Hieronymus von Kreta als päpstlichem Legaten mit den Prälaten, Herren, Edlen, Vornehmen und Einwohnern des Königreichs Ungarn auf etliche Friedens- und Bündnisartikel geeinigt hatte, welche nun auf Ermahnen Papst Pius' II. in Gegenwart und durch Vermittlung der päpstlichen Kommissare Bf. Dominicus von Torcello als Legat a latere und Rudolf von Rüdesheim, Propst zu Freising und Dekan zu Worms, referendarius, orator und nuntius des Papstes, mit Eb. Stefan von Kalócsa und Bács, ewigem Grafen zu Kalócsa, Bf. Johann von Wardein, Niclas von Wylack, Woiwoden von Siebenbürgen und Macsó und Ban des Windischen Reichs, Gf. Ladislaus von Palóczi, Richter des königlichen (ungarischen) Hofs, und Emmerich von Zapolya, oberstem königlichen Schatzmeister und Hauptmann in Oberungarn, als Vertretern Kg. Matthias' von Ungarn und der Prälaten, Herren etc. des ungarischen Reiches, zcu etlichem und lesten beschlus .. chomen sind und die im einzelnen vorsehen: [1] Der Kaiser und seine Erben, die von unns durch gerechte lini abgeen, behalten die Schlösser und Märkte Forchtenstein und Kobersdorf mit Zugehörungen und Gerichtszwang, die an den gemerckten unnd enden des Reichs Hungern liegen, und werden deswegen von den Ungarn weder mit recht noch mit geschicht behelligt; dazu gehören alle Rechte derer, die Ansprüche an diese Güter zu haben vermeinen, ausgenommen Zehnt- und geistliche Sachen, die vor ihren Gerichten verhandelt werden; Klagen gegen seine dortigen Untertanen in weltlichen Angelegenheiten werden vor den von ihm dort eingesetzten Richtern verhandelt und entschieden, doch versehenn das mit derselben ordenung auff begeren unnser undertan unnd der benanten geschlos durch den kung zcu den zcyten unnd das Reich Hungern unnd ir amptlewt auch gehandelt werde. Im Falle eines gemeinen zcugs gegen die Türken sind die Untertanen der gen. Schlösser zur Hilfe verpflichtet, über die Höhe ihres Beitrages soll jedoch zuvor mit dem Kaiser verhandelt werden,; gegen diejenigen, die sich dann weigern, ihm zuzuziehen, wird ihm Kg. Matthias mechtiglich beystand thun. Nach dem Tod des Kaisers haben der König und das Reich Ungarn das Recht, von seinen Erben beide Schlösser - sollte Kobersdorf wegen seines geringen Werts und seiner Baufälligkeit nicht abgebrochen werden - gegen 40000 fl. ung. oder Dukaten abzulösen.[2] Ohne deshalb vom Kg. oder den Edlen Ungarns behelligt zu werden, steht dem Kaiser weiterhin der Titel eines Königs zu Ungarn zu.[3] Der Kaiser nimmt Kg. Matthias fur unnsern erwelten son an, verspricht ihm und seinem Reich seine väterliche Förderung und gestattet Matthias, ihn zeitlebens Vater zu nennen; die ungarischen Vertreter haben dazu für sich selbst und an Statt der Prälaten, Herren etc. ihre Zustimmung erteilt.[4] Die ungarischen Vertreter schließen für Kg. Matthias und das Reich Ungarn mit dem Kaiser ein unzerbrechlich ewiglich Bündnis, erklären wie dieser alle dagegen gerichteten Verträge für ungültig und verpflichten sich zu Hilfe für den Kaiser und seinen Sohn Maximilian gegen jedermann, als offt das noit thun wirdet, auf deren Ersuchen, doch auf Kosten des Königreichs Ungarn, ausgenommen nur Papst und Kirche sowie Zeiten eines gemeinen zcugs gegen die Türken, unbeschadet jedoch der ungarischen Freiheiten. Der Kaiser verpflichtet sich mit seinen Erbländern, Untertanen etc. zur Einhaltung dieses Friedens und Bündnisses und verpflichtet sich seinerseits dazu, Matthias und dem Reich Ungarn beim Papst, dem päpstlichen Stuhl, den Fürsten des Römischen Reichs und überall, wo es not sein wird, Hilfe gegen die Türken zu verschaffen. Falls der Kaiser und der König von Ungarn oder ihre Untertanen - doch allezcyt unvergriffen der ordenung der vorgenanten geslosser - dennoch Klagen gegeneinander haben sollten, dann sollen diese ausschließlich auf dem Weg des Rechts ausgetragen werden.[5] Damit die gute Gesinnung des Kaisers gegen König Matthias furbas bekant mug werden, überantwortet er den ungarischen Vertretern die ihm seinerzeit von Königin Elisabeth samt König Ladislaus zu treuen Händen übergebene und von ihm vor der Gefahr, in fremde Hände zu gelangen, treu gehütete heilige cron desselbigen Reichs Ungarn sowie die Stadt Ödenburg unter Aufhebung aller Schulden.[6] Um des Kaisers väterliche Liebe und Förderung des Königs und des ungarischen Reiches zu bestärken, ist beschlossen worden, daß für den Fall, König Matthias sterbe ohne Sohn und Enkel auß sinem leib geboren und das Reich zu Ungarn werde ledig, der Kaiser oder sein von ihm bestimmter Sohn sowie nach seinem Tod sein Sohn oder einer seiner nachgebliebenen Söhne, den das Reich zu Ungarn erwählt, diesem zcu kunig furgesetzt werden (soll) mit voller desselben Reichs regierung. In diesem Falle sollen Prälaten, Herren etc. des Reiches zu Ungarn dafür sorgen, daß der Erbe mit rait unnd mechtiger hilff desselben Reichs hilff, als syt ist, gekronet unnd in regierung des Reichs volkomen in frid erkant und anerkannt wird. [7] Alle Streitpunkte und Klagen beider Seiten gegeneinander, seien sie der Auseinandersetzung nach König Ladislaus' Tod oder sonstwie erwachsen, sind aufgehoben; keine Partei soll sich an den ungarischen Anhängern der anderen Seite weder durch geschicht noch rechten rächen.[8] Der Kaiser verspricht die Einhaltung aller dieser Artikel und versichert, sich trotz der Vollmacht der anwesenden päpstlichen Legaten und Komissare um die persönliche Bestätigung des Vertrages durch den Papst zu bemühen.

Originaldatierung:
Am eritag vor sand Marien Magdalenen tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Inseriert1 in der Approbationsurkunde Papst Pius' II. von 1463 November 12, von welcher eine Abschrift überliefert ist im Hess. StA Marburg, Kopiar 6, n. 17, fol. 158v-174r, hier fol. 160r-164r (15. Jh.).

Druck (der lateinischen Ausfertigung): Nehring, Matthias Corvinus, Anhang, n. 1, S. 202-206; {Lünig, Reichsarchiv 6 S. 70-72 n. 32}.

{Reg.: Chmel n. 4012.}

Anmerkungen

  1. 1Inseriert ist hier ebenfalls die Ratifikationsurkunde des Kaisers von 1463 Juli 19, siehe H. 3 n. 86. Die deutschsprachigen Kopien der Verträge von 1463/64 übersandte der Kaiser wohl mit Schreiben von 1490 September 7, vgl. deshalb die genauere Beschreibung unter H. 3 n. 186.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 85, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-07-19_1_0_13_3_0_9453_85
(Abgerufen am 18.04.2024).