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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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K. F. teilt Burggraf, Baumeister und Burgmannen der Burg Gelnhausen mit, daß ihre Klage gegen Bürgermeister, Rat und Bürger der Stadt Gelnhausen wegen des Mahlgeldes, Wegegeldes, Zolls, wegen Contz Schellhorn und Isaac Jude, wegen eines Spruches des verstorbenen Pfalzgrafen und auch wegen Henne Vogels am Kammergericht mit Urteil abgewiesen worden ist, nachdem sich die Beklagten entsprechend der kaiserlichen Ladung dort zu Recht erboten hatten, sie als Kläger aber nicht vertreten waren. Gleichzeitig ist darauf erkannt worden, daß sie den Beklagten Schadenersatz zu leisten haben, weshalb er sie auf den 45. Tag nach Erhalt dieser Ladung oder den ersten Gerichtstag danach vor sein Kammergericht lädt und darauf hinweist, daß auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Den andern tag deß monds augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Marburg (Sign. II. 255., Reichskammergericht, G. 35, Beil. Lit. D, fol. 6v-8v) (18. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 71, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-08-02_1_0_13_3_0_9439_71
(Abgerufen am 28.03.2024).