[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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Kg. F. verkündet das Urteil im Prozeß von Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Gelnhausen gegen Gf. Diether von Isenburg-Büdingen. Diether sei dreimal peremptorisch geladen worden. Am dritten Rechttag1 habe ein Bote von ihm, der zu rechtlicher Verantwortung nicht bevollmächtigt gewesen und von ihm (Kg. F.) an seine Räte verwiesen worden sei, dem Kanzler noch vor einer Antwort auf seine Werbung Gesuche der Ebb. von Köln2 und von Trier übergeben, in welchen diese baten, Gelnhausen an einen von ihnen zu Recht zu weisen. Dies habe er abgelehnt, weil die Sache sein und des Reiches Recht, Herkommen und Lehen betreffe. Obwohl Diether diesen Ablehnungsbescheid und die daraufhin ausgestellte neuerliche Ladung auf den 14. Tag nach sant Jörgentag3 rechtzeitig erhalten habe, wie die Gelnhäuser nachweisen konnten, sei er auch bei diesem Termin unvertreten geblieben. Nachdem der Gelnhäuser Anwalt im Anschluß an die Termineröffnung noch weitere zehn Verhandlungen abgewartet habe, sei die zuvor schriftlich eingelegte Klage an unserm camergericht von Bf. Sylvester von Chiemsee mit unsern edlen, des rechten gelerten und lieben getrüwen .. den wir die und ander sachen zuhoren und zu entscheiden befohlen hatten, verhandelt und schließlich ihm zur Verkündung des Urteils überwiesen worden. Kg. F. spricht nun nach deren und anderer seiner Räte und Rechtsgelehrten Rat zu Recht und gebietet Diether, die Abhaltung des Förstergerichts im Büdinger Wald nicht zu behindern, die Gelnhäuser nicht länger zu pfänden, ihr von Kg. Rudolf und K. Ludwig (d. B.) erworbenes Recht4 auf Schlagen und Sammeln von Brennholz und liegendem Holz nicht weiter zu verletzen und sie überhaupt bei allen ihren Rechten und altem Herkommen in seinem (Kg. F.) und des Reichs Büdinger Wald zu belassen. Binnen Jahresfrist soll er die Landwehren und Gräben, die die Gelnhäuser yn und dem Ryche zu fridde und nütze gemacht haben, wiederaufrichten, binnen eines Monats seine Verbote an des Richs leüte und undertanen in des Richs gerichten Selbold, Gründau, Wolferborn und anderen zurücknehmen, den Gelnhäusern Lebensmittel zu verkaufen und sonstigen Handel mit ihnen zu treiben, und schließlich innerhalb dieser Frist die von ihm zum Schaden der von Kg. Friedrich (II.), K. Ludwig (d.B.) und K. Karl (IV.) privilegierten und von ihm (Kg. F.) bestätigten Gelnhäuser Märkte5 in Büdingen und auf dem Berg zu Gründau neuerrichteten Märkte aufheben und ohne königliche Genehmigung keine weiteren abhalten lassen. Drei Gelnhäuser Ratsmitglieder sollen einem von ihm (Kg. F.) zu ernennenden commissari den Schaden beziffern, den annähernd 184 ihrer Bürger durch die von Diether veranlaßten Ladungen vor fremde Gerichte genommen haben; die Entschädigungszahlung hat Diether binnen einer Frist zu entrichten, die er ihm noch setzen wird. Kg. F. gebietet Diether nachdrücklich die Einhaltung aller Rechte und Privilegien der Stadt Gelnhausen und die Befolgung der elterlichen Verschreibung und gestattet dieser für den Fall, sie wolle Diether die Kosten für diesen Prozeß nicht erlassen, weitere Klage auf die in den von ihnen beglaubigt vorgelegten Privilegien und in seiner (Kg. F.) gemeynen reformation6 vorgesehenen Strafen sowie auf Schadenersatz.

Originaldatierung:
Am achten tage des mahnides july (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Conrad (Brelle), Pfarrer, und des Martin Forstmeister, Amtmann zu Gelnhausen, von 1449 Dezember 20 im Hess. StA Marburg (Sign. O. II. a. Stadt-Gelnhausen, sub 1449 Dezember 20), Perg., Siegel d. Ausst. an Ps. ab und verloren.

{Druck: Harpprecht, Staats-Archiv 3 S. 494-499.}

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 3 n. 40 u. n. 41.
  2. 2Vgl. Battenberg, Isenburger Urkunden, n. 1821.
  3. 3Siehe H. 3 n. 41, Anm.1.
  4. 4RI VI, 1, n. 68 bzw. RI Ludwig, n. 1391.
  5. 5RI V, n. 1150; RI Ludwig, n. 2409; RI VIII, n. 6784 u. 2221; Chmel n. 1750; Battenberg, Isenburger Urkunden, n. 1090. Vgl. dazu aber das den Isenburgern schon von K. Ludwig d. B. verliehene Privileg von 1330 Juli 26 bei Simon, Büdingen 3, n. 109, S. 109.
  6. 6Vgl. unsere H. 3 n. 23.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 50, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-07-08_1_0_13_3_0_9418_50
(Abgerufen am 19.03.2024).