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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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Kg. F. verkündet unter Bezugnahme auf das Urteil von 1448 Februar 171 das heute unter dem Vorsitz Bf. Silvesters von Chiemsee an seiner Statt gefällte Urteil seines Kammergerichts im Prozeß zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt und Zentgrafen und Gemeinden der 19 Dörfer der Grafschaft Bornheimer Berg, ausgenommen Hausen und Oberrad. Der Vertreter Frankfurts hatte in der Verhandlung, an der auch ein Anwalt Gf. Reinhards (II.) von Hanau teilnahm, geklagt, die Dörfer hätten sich geweigert, auf Erfordern der Stadt Hilfe gegen das framet volck, das auß Franckrich in düttsche lannd komen was, zu leisten, wie sie Kg. F. verlangt hatte, und hätten damit gegen das alte Herkommen der Stadt verstoßen. Dagegen hatte der Anwalt der Dörfer auf eine von Rat und Schöffen Frankfurts mit den Zentgrafen und des Reichs amptleuten verfaßte und zum Beweis verlesene alt roll verwiesen, die belege, daß die Stadt keine Gewere an den strittigen Diensten besitze. Vielmehr hätten sie auf Befehl K. Sigmunds dem Gf. von Hanau als ihrem rechten Herrn gehuldigt, welcher deshalb allein verantwortlich sei. Der Anwalt Gf. Reinhards hatte ausgeführt, daß sein Herr von K. Sigmund mit dem ganzen Gericht Bornheimer Berg mit allen Diensten und Zugehörungen als rechtem Mannlehen belehnt worden sei, wie die zum Beweis eingereichte und verlesene Lehnsurkunde beinhalte.2 Dagegen legte der Frankfurter Anwalt eine Kundschaft der Zentgrafen vor, die man eingeholt habe, als Sigmund die von Oppenheim mit der Beweisaufnahme beauftragt hatte3, und in welcher die Gewer der Stadt festgestellt wird. Der Kaiser habe daraufhin erklärt, es solle mit dem Nachreisen wie von alters her gehalten werden und hatte der Stadt befohlen, die Dörfer zum Dienst für ihn und das Reich aufzubieten.4 Der Anwalt des Hanauers bestritt entschieden, daß Sigmund die Dienste darin einer Partei zugesprochen habe; eindeutig sei dies vielmehr durch die Lehnsbestätigung für seinen Herrn erfolgt. Er bestritt auch die Rechtmäßigkeit der seinerzeit von Frankfurt eingeholten Kundschaft der Zentgrafen, da diese nicht am rechten Gerichtsort ergangen noch vor Kommissaren gegeben, sein Herr dazu nicht geladen und die Auskunft nicht beeidet worden sei. Stattdessen legte er eine Kundschaft der Mehrheit der Zentgrafen vor, die auf Gf. Reinhards Befehl hin erklären, der Stadt Frankfurt niemals dienstpflichtig gewesen zu sein und auch nie gedient zu haben. Im übrigen besitze Frankfurt auch deshalb keine Gewere an den Diensten, weil es diese mit einem erst zwanzig Jahre alten Brief K. Sigmunds nachzuweisen versuche, der schließlich auch nur ein senndbrief, kein erkanntnußbrief sei. Im Anschluß an die Erwiderung des Frankfurter Anwalts, die von den Zentgrafen seinerzeit eingeholte Kundschaft der Stadt sei im Gegensatz zu der von der Gegenseite vorgelegten rechtmäßig, weil nur sie auf Befehl des damaligen Herrschers gegeben worden sei, Hanau den Auftrag Kg. F. oder eines anderen Richters jedoch nicht vorweisen könne, und nach seinem Hinweis, Gf. Reinhard sei von K. Sigmund mit der Grafschaft Bornheimer Berg dergestalt belehnt worden, wie er sie zuvor als Pfand innegehabt hatte, wozu der Besitz der strittigen Dienste aber nicht gehört habe, beantragten die Parteien eine Entscheidung. Daraufhin wird heute unter Würdigung der von den Zentgrafen auf Befehl K. Sigmunds erteilten Auskunft, die Dörfer seien verpflichtet, mit Frankfurt zu dienen, und der Erklärung Sigmunds, mit dem Nachreisen solle es nach altem Herkommen gehalten werden, und schließlich angesichts des Befehls Sigmunds an Frankfurt, die Dörfer zum Dienst aufzubieten, zu Recht erkannt und solich urteil in geschrifft gesprachen und eröffnet: Die Dörfer der Grafschaft Bornheimer Berg sind jetzt und künftig verpflichtet, auf Erfordern Frankfurts, wenn sich das gebürt, solich dinst mit in zutunde von unsern und unser nachkomen und des Richs wegen, da die Stadt den Besitz der Gewere nachgewiesen hat. Gf. Reinhard soll die Dörfer an der Erfüllung dieser Pflicht nicht hindern. Der Stadt Frankfurt bleibt eine Klage auf Schadenersatz vorbehalten.

Originaldatierung:
Des nachsten sambstags vor sant Veits tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. StA Marburg (Sign. Akten, Bestand 81, D 1, n. 19/1, fol. 49r-54v) (15. Jh.).

Gegen das Urteil appellierten Gf. Reinhard, Zentgrafen und Gemeinden der Grafschaft Bornheimer Berg 1449 Juli 21 in getrennten Urkunden, Hess. StA Marburg (Sign. O. I. d., n. 234-236); ihr Anwalt war Peter Röhlinger. Siehe die eidliche Aussage a. a. O. n. 231.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. unsere H. 3 n. 42.
  2. 2RI XI, n. 10559, 10606f.
  3. 3Siehe ebd. n. 11205, 11321.
  4. 4Vgl. ebd. n. 11673.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 49, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-06-14_1_0_13_3_0_9417_49
(Abgerufen am 29.03.2024).