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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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Kg. F. verkündet das heute unter dem Vorsitz seines Rats Bf. Leonhard von Passau gefällte Urteil seines Kammergerichts im Prozeß zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt und Zentgrafen und Gemeinden der 19 Dörfer der Grafschaft Bornheimer Berg, ausgenommen Hausen und Oberrad. Frankfurt hatte durch einen Gesandten geklagt, es habe seit unvordenklichen Zeiten das altherkommen in gewer besessen, daß die Dörfer nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt hilfsverpflichtet seien, wenn ein König über die Alpen ziehen will oder wenn Reich und Christenheit anderweitig ihrer Hilfe bedürften; als seinerzeit das fremde Volk aus Frankreich1 eingefallen sei, der König Frankfurts Hilfe anmahnte und die Stadt wiederum die Beihilfe der Dörfer forderte, hätten diese sich geweigert, weshalb sie nun im Recht unterwiesen, wegen Ungehorsams gestraft und zu Schadenersatz verurteilt werden sollten. Der Anwalt der Dörfer hatte dagegen auf die Belehnung Gf. Reinhards (II.) von Hanau mit der Gft. Bornheimer Berg durch K. Sigmund2 und die diesbezüglichen Willebriefe der Kurfürsten verwiesen; die Dörfer seien aufgrund ihrer diesem als ihrem Lehnsherrn geleisteten Huldigung nicht verantwortlich, es sei denn, sie würden ihrer Eide entbunden; vielmehr komme Gf. Reinhard, der die Beihilfe für Frankfurt verboten habe, die eigentliche Verantwortlichkeit zu. Beide Seiten hatten u. a. schriftliche Beweismittel3 vorgelegt. Daraufhin ist zu Recht erkannt worden, daß sich die Dörfer zu verantworten hätten. Meine Gf. Reinhard, daß ihn die Sache angehe, so solle er seinen Standpunkt vorbringen; da der Anwalt der Dörfer aber nicht für diesen sprechen konnte, wird den drei Parteien ein neuerlicher Rechttag peremptorisch auf den nächsten Gerichtstag nach sandt Johanns tag zu sunwenden (1448 Juni 24) beschieden, auf welchem auch bei Abwesenheit einer Partei Recht gesprochen werden soll. Hiebey sind gewesen Herr Kaspar [Schlick], unser cantzler, Gf. Alram von Ortenberg, Hans von Neipperg, Albrecht von Pottendorf, Hans von Starhemberg, Erhard Doß, Prokop von Rabenstein, Heinrich Nothaft, Hans Neidecker, Heidenreich Truchseß, Friedrich vom Graben, Dr. Hartung von Cappel und Conrad Aspach, urteiler. Am sambstag nach sandt Valentins tag.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf. - KVv: Hanaw (Blattmitte), Der erste orteils brief von der dienste wegen (Empfängervermerk auf der Rücks. von n. 228).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. im Hess. StA Marburg (Sign. O. I. d., n. 228 und 229), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 13 rücks. eingedr. an Ps. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Akten, Bestand 81, D 1, n. 19/1, fol. 41) (15. Jh.). Lit.: E. Kolb, Die Grafschaft Bornheimer Berg in ihrer historischen Entwicklung und rechtlichen Bedeutung, ms. Diss. Frankfurt 1923.

Anmerkungen

  1. 1Die Armagnaken; vgl. RTA 17 zum Nürnberger Tag i. J. 1444.
  2. 2RI XI, n. 10559, 10606f.
  3. 3Die Beweismittel werden nicht näher benannt, vgl. dazu unsere H. 3 n. 41 u. n. 49.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 42, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-02-17_1_0_13_3_0_9410_42
(Abgerufen am 28.03.2024).