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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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Kg. F. erneuert Bürgermeister, Rat und Bürgern seiner und des Reichs camer und stat Hagenau wegen mancherlei Beeinträchtigung das ihnen vormals nur im Rahmen der allgemeinen Privilegienbestätigung bestätigte Landgericht uff der louben daselbs, welches von seinen Vorgängern, vor allem aber den Kaisern Friedrich1 und Ludwig (d. B.)2 in besonderem Maße aufgesetzt und gefreit worden ist, mit allen seinen Rechten, Gewohnheiten und altem Herkommen unwiderruflich und für ewig. Das Gericht soll alle wuchen, so es sich gepürt gerichte zu habende, zweimal von den jeweiligen Schultheißen und Schöffen zu Hagenau abgehalten werden und nach altem Herkommen über die ihm schon immer unterworfenen Fremden und Einheimischen und ihre Nachkommen, über die ihm durch Vertrag oder Eid zugehören und über die, die mit des gerichts stabe doselbst nach altem herkommen bekümbert werden, richten, und zwar in Fällen von Totschlag, Körperverletzung, Frevel sowie Streitfällen um Eigentum, Erbe, Schulden und allen anderen bisher verhandelten Fällen. Niemand darf jedoch gezwungen werden, wegen eines erlittenen Schadens zu klagen. Schultheiß, Schöffen und Urteilern des Gerichts soll jedermann glauben und gehorsam, ansonsten aber den Pönen verfallen sein, die seit altern auf Mißachtung gesetzt sind. Wer gemäß einem Urteil gepfändet oder angegriffen wird, soll dem Urteil widerstandslos Folge leisten, doch steht ihm der weitere Rechtsweg offen. Wer sich gegen exekutierende Büttel des Gerichts zur Wehr setzt oder dabei hilft, ist von Reichs wegen einer Strafe von 30 Schilling Straßburger Pfennigen an den Schultheißen verfallen. Letzterer soll auch für die schadlose Freilassung eines im Dienst gefangenen Büttels sorgen; die Missetat soll gein dem Rich und dem schultheisse von des Richs wegen abgetragen werden als reht ist. Wird ein Büttel verwundet oder gar getötet, so mag das Riche, sin Schultheiß, der Büttel selbst oder seine Freunde klagen. Darüber hinaus bestätigt Kg. F. ihnen den Rechtszug seiner und des Reichs Dörfer der Umgebung nach Hagenau. Kein Gericht, Richter oder Urteiler soll über Schöffenbriefe des Landgerichts richten, die mit Willen der Parteien ausgefertigt wurden, es sei denn, die Parteien einigten sich auf ein anderes Gericht oder das Landgericht hielte die Parteien oder ihre Güter für außerhalb seines kreisses gelegen und nehme die Klage nicht an; in diesen Fällen soll jeder Teil sein Recht suchen, wo er mag. In Anbetracht des Alters des Gerichts, seiner besonderen Privilegierung und weil es eine erberg herlichkeit des Reichs ist, verfügt Kg. F. für ewige Zeiten, daß ihm alle Beeinträchtigungen völlig unschädlich sein sollen, und fordert Schultheiß und Schöffen auf, sich dadurch nicht stören zu lassen, gebietet die Beachtung dieses Privilegs besonders dem derzeitigen und allen künftigen Landvögten des Elsass und Schultheißen von Hagenau und verbietet jedwede weitere Beeinträchtigung des Gerichts.

Originaldatierung:
Mitwuchen vor der heiligen dryer küng tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Hofrichters der bischöfl.-straßburg. Kurie von 1457 Oktober 3 im Hess. StA Marburg (Sign. Y. I. Bodmann-Habel, 15. Stadt Hagenau, n. 537), Perg., Siegel d. Ausst. an Ps ab.

Druck: Schöpflin, Alsatia diplomatica 2, Austriaca S. 381f. n. 1347 (mit Januar 2).

Reg.: Chmel n. 2403 (mit Januar 2); {Wattenbach, Regesten Heidelberg n. 164 (mit Januar 2)}.

Anmerkungen

  1. 1DF. I., n. 447.
  2. 2Laut freundlicher Mitteilung von Herrn Dr. R. Müntefering (München) wurde eine entspr. Urk. bei den Arbeiten an den Regesta Imperii des Wittelsbachers noch nicht aufgefunden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 41, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-01-03_1_0_13_3_0_9409_41
(Abgerufen am 28.03.2024).