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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 3

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Kg. F. gebietet Bürgermeister und Rat der Stadt Gelnhausen auf Vorbringen von Burggraf, Baumeister und Burgmannen der Burg Gelnhausen, diese nicht in ihren alten Rechten und Privilegien zu beeinträchtigen, keine Abgaben wie Wegegeld, Mahlgeld und Zölle von ihnen zu erheben sowie die Bauten und Mauern, so sy mit irem aigen gelt auf unser und des Richs eygenthum zu nutz unser burg zu Geilnhusen in der Kinzig errichtet haben, nicht abzubrechen, verweist ihre rechtlichen Ansprüche an Eb. Dietrich von Mainz, den er ihnen und der Burg zum Richter an seiner Statt gesetzt hat, und befiehlt ihnen die sofortige Zurückerstattung der 200 fl. die sie dem königlichen Kammerknecht Isaak Jude, den sie ohne Rechtserbieten gefangengenommen hatten, abgenommen haben.1 Am dornstag vor sant Colmans tag.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. - KVv: Statt Geilnhausen.

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Marburg (Sign. O. II. a. Stadt Gelnhausen, sub dat.), Pap., rotes S 12 rücks. aufgedr.

Anmerkungen

  1. 1Von der Freilassung des Juden ist nicht die Rede, sie scheint mit der Geldzahlung erkauft worden zu sein.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 3 n. 39, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-10-12_2_0_13_3_0_9407_39
(Abgerufen am 28.03.2024).