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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 29

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K.F. bestätigt und erneuert Richter und Bürgern zu Saldenhofen (Seldenhofen) in Ansehung der in den vergangenen kriegslewffen erlittenen Schäden ihre von den Gff. von Cilli erworbenen Freiheitsbriefe, die ihnen im Krieg von hannden komen und verlorengegangen waren, und gebietet allen Hauptleuten, Gff. Freiherren usw. sowie allen Amtleuten und Untertanen, namentlich Benedikt Setel, seinem Hauptmann zu Marburg und Pfleger zu Saldenhofen, die Beachtung dieser Bestätigung. Der K. bestätigt die folgenden Rechte: 1. Niemand darf ohne Zustimmung der Saldenhofener Wein aus Pikerndorf (Pikher) und Lembach zum dortigen Markt führen, ausgenommen seine Bürger in der Cappeln mit Schreiben des Richters zu Saldenhofen. 2. Die Hofweine sollen ihnen nicht mehr als ein Pfund Pfennige teurer als beim Kauf zu Marburg angeschlagen werden. 3. Im Gericht zu Saldenhofen sollen auf dem Land keine ungewöhnlichen Tavernen gestattet sowie kein fremder Handel mit Vorkauf des Getreides, Viehs und anderer Waren erlaubt sein; solche Waren sind auf ihrem Wochenmarkt zum Kauf anzubieten und für diese Waren soll Maut entrichtet werden. 4. Der an sannd Ulrichs tag (Juli 4) zu Saldenhofen stattfindende Kirchtag ist von Maut befreit und wird vom dortigen Richter und dessen Knechten behütet, wofür er von jedem fremden Weinschenk bisher zwei Pfennige genommen hat.

Originaldatierung:
An mittichen nach sannd Phillip und sannd Jacobs tag der heiligen zwelfboten.
Kanzleivermerke:
KVr: Fehlt. – KVr: Rta.

Überlieferung/Literatur

Org. im ARS (Sign. Best. 1063 Nr. 5844), Perg., rotes S 21 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem S 16 an Ps.

Reg.: Chmel n. 8791.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 29 n. 273, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-05-02_1_0_13_29_0_273_273
(Abgerufen am 29.03.2024).