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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 29

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K.F. erlaubt den Richtern, Räten und Bürgern zu Krainburg, Radmannsdorf und Neumarktl (Newenmerkhtlein) sowie den Leuten, die in den Dörfern der Umgebung wohnen, den Bau einer Brücke über die unterhalb des Schlosses Görtschach fliessende Zaier (Seyritz), da sie durch deren guss in ihrem Gewerbe oft behindert werden. Der K. bestimmt, dass sie die Brücke an einer beliebigen Stelle am Zusammenfluss von Save und Zaier bauen sollen, sowie, dass sie dafür die 1,5 fl. ung. jährliche Gülte der Bürger zu Krainburg nutzen sollen, die für den Brückenbau angeordnet ist. Er gebietet allen Hauptleuten, Gff. Freiherren usw. sowie allen Amtleuten und Untertanen, die Begünstigten an seiner Erlaubnis nicht zu behindern. An eritag vor dem heiligen auffarttag.

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. – KVv: Rta.

Überlieferung/Literatur

Org. im ARS (Sign. Best. 1063 Nr. 878), Perg., rotes S rücks. aufgedrückt (zerstört).

Druck: Otorepec, Centralna kartoteka.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 29 n. 250, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-05-10_1_0_13_29_0_250_250
(Abgerufen am 28.03.2024).