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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 29

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K.F. privilegiert die Städte und Märkte in Krain dahingehend, dass kein Bauer und anderer Landbewohner weder ein Handwerk, noch ein Gewerbe oder Handel mit Kaufmannschaft, Waren, Leder, Leinwand, Eisen und Vieh ausüben darf sowie keine neuen Tavernen und Schankhäuser sowie keinen Handel auf fremden Straßen betreiben darf.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. in den bearbeiteten Archiven nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus n. 238.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 29 n. 237, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-03-07_1_0_13_29_0_237_237
(Abgerufen am 29.03.2024).