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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 29

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K.F. erhebt die festung Gottschee, also weit die gepaut wirdt, in Anbetracht der Tatsache, dass im vergangenen Jahr die Türkhen vnd vnglaubigen in die Herrschaft Gottschee gezogen waren und mit Raub, Brand und Entführung der Leute Schaden angerichtet hatten, worauf der K. den Bau einer Befestigung zu deren Schutz befohlen hatte1, auf Bitte der Gottscheer zu einer Stadt, mit der Maßgabe, dass seine dort Häuser bauenden und ansässigen Leute und Untertanen fortan Bürger der Stadt sein sollen. Der K. verleiht ihnen Stadt- und Bürgerrecht, legt einen Burgfrieden fest und bestätigt ihnen dieselben Freiheiten und Privilegien, wie sie andere Städte und Märkte in Krain, namentlich die Stadt Rudolfswerth, erhalten haben. Er bestimmt, dass dies auch für Handel und Gewerbe der Gottscheer gelten soll, und sie an Märkten und Zöllen mit Waren und Kaufmannschaft wie die Bürger der anderen Städte und Märkte behandelt werden sollen. Der K. gewährt ihnen das Recht, Richter und Rat zu wählen, und gestattet ihnen die Abhaltung von vier Jahrmärkten, nämlich einen in der fasten an dem Quattembersuntag, den zweiten zu St. Phillipi unnd Jacobi (Mai 1), den dritten zu St. Barthlmees tag (August 24) und den vierten an St. Andreas (November 30); die ersten drei Jahrmärkte sollen auf dem Alten Markt bei der Pfarrkirche stattfinden. Er verlegt die beiden bisher bei der Fronleichnamskirche (Gottsleichnambskhirchen) in der Gottschee am Sonntag nach Gottsleichnambstag bzw. am Sonntag nach St. Margarethen (Juli 13) abgehaltenen Kirchtage in die Stadt Gottschee. Abschließend verleiht er ihnen das in der Urkunde abgebildete Wappen, nämlich ein blaues Schild, in dessen Grund ein Zaun in sein selbst farb, und darin ein befestigtes Haus, vor dem St. Bartholomäus steht, der in der einen Hand ein Buch und in der anderen ein Messer hält, mit weissen Farben.2 Der K. gebietet unter Androhung seiner schweren Ungnade und einer je zur Hälfte seiner Kammer und den Gottscheern zufallenden Pön von zehn Mark Gold allen Hauptleuten, Gff. Freiherren usw. sowie allen Amtleuten und Untertanen, die Gottscheer an diesen Privilegien nicht zu behindern. Am freytag nach dem heyligen ostertag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. in den bearbeiteten Archiven nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. – Kop.: Abschrift im ARS (Sign. Best. 1 Nr. 168 S. 139-144), Pap. (16. Jh.).

Druck: Dimitz, Zur Geschichte der Städte und Märkte in Krain S. 55f. n. 1; Radics, Aus dem Privilegienbuche der Stadt Gottschee Sp. 187f. (Teildruck); Kren, 650 Jahre Gottschee S. 343-345 (Teildruck).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 167.
  2. 2Das Wappen wird in der Abschrift nicht abgebildet, findet sich aber in einer Abschrift der Urkunde im Gottscheer Privilegienbuch im dortigen Regionalmuseum (Pokrajinski Muzej Kočevje).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 29 n. 168, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-04-19_2_0_13_29_0_168_168
(Abgerufen am 12.10.2024).