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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 29

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K.F. gestattet Bf. Sigmund von Laibach und dessen Nachfolgern sowie Dompropst, Domdekan und dem gesamten Domkapitel zu Laibach, dass sie ihr Hab und Gut zu Lebzeiten einerseits dem Laibacher Stift und Kapitel hinterlassen dürfen sowie andererseits für ihr Seelenheil den eigenen Kirchen, Kaplaneien oder gotzgaben, die sie innehaben, vermachen dürfen. Der K. bestimmt desweiteren, dass die Mitglieder des Domkapitels nach dem Tod des Laibacher Bf. die weltliche Regierung des Bistums samt Renten und Nutzen sowie das durch den Bf. hinterlassene Hab und Gut bis zur Ernennung eines neuen Bf. verwalten sollen, jedoch mit der Maßgabe, diesem auf Erfordern darüber Rechnung zu legen. Er gebietet allen Hauptleuten, Gff. Freiherren usw. die Beachtung dieses Privilegs unter Androhung seiner schweren Ungnade sowie der im Stiftbrief des Bistums genannten Pön.

Originaldatierung:
An mitichen nach sannd Simon vnd sand Judas tag der heiligen zweliffpoten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im NŠAL (Sign. Best. 101 Nr. 417), Perg., S an Ps (besch., eingenäht in Stoffsäckchen). – Kop.: Abschrift im ARS (Sign. Best. 1 Sch. 33 S. 677–678), Pap. (17. Jh.). – Abschrift ebd. (ebd. Sch. 37 fol. 615–616), Pap. (17. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. Best. 40 1460–1469), Pap. (19. Jh.).

Reg.: Smole, Vicedomski urad 4 S. 96.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 29 n. 147, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-10-29_1_0_13_29_0_147_147
(Abgerufen am 20.04.2024).