Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 29

Sie sehen den Datensatz 100 von insgesamt 302.

K.F. berichtet, dass er den Bürgern und Leuten zu Weixelburg bereits erlaubt hat, zu ihrer Notdurft einen Richter einzusetzen und zu wählen1, und setzt aufgrund ihres Vorbringens, der Umfang ihrer Burgfriedensgrenze sei strittig, deren Grenze fest, indem er verfügt, dass die Burgfriedensgrenze von der neuen St. Leonhardskreuzung unter dem Markt entlang der Straße und von dort zur St. Leonhardskirche, von dort über den Berg, auf dem die Kirche steht, gegenüber dem Altenmarkt (Altenmarkcht) auf die obere Straße führt, und dann nach unten auf das Pründel enthalb der Goritzen und unten auf das Pründel beim Pfarrhof reicht, sowie schließlich zur aych, die in der Kosza (Khositz) steht, wo die Pfarrkirche Äcker und Wiesen besitzt. Der K. gebietet allen Hauptleuten, Gff. Freiherren usw. sowie allen Amtleuten und Untertanen in Krain, die Bürger von Weixelburg an ihren Privilegien und Rechten nicht zu behindern.

Originaldatierung:
An eritag nach sannd Michels tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im ARS (Sign. Best. 1063 Nr. 707), Perg., S ehedem an Ps ab und verloren.

Druck: Otorepec, Centralna kartoteka.

Reg.: Birk, Urkunden-Auszüge n. 525; Crnologar, Weichselburger Stadtarchiv n. 2.

Lit.: Otorepec, Ob 500-letnici S. 282.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 98.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 29 n. 100, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-10-06_1_0_13_29_0_100_100
(Abgerufen am 28.03.2024).