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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 29

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K.F. teilt Gf. Stephan von Modrusch, seinem Hauptmann in Krain, mit, die Äbte und Äbtissinnen des Herzogtums Krain hätten geklagt, er und der Verweser richteten über die Leute der Kläger bei hauspruch, raubzug vnd straspruech und bestraften diese, was altem Herkommen widerspreche. Er gebietet ihm, diese Handlungen zukünftig zu unterlassen, und fordert ihn im Falle einer Einrede dagegen auf, am nächsten sannd Fabian vnd Sebastian tag (1455 Januar 20) vor ihm zu erscheinen oder seinen Anwalt zu senden, weist ihn darauf hin, dass dann auch der Anwalt der Kläger anwesend sein wird, und kündigt an, beide Parteien hören zu wollen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. An suntag vor sand Katrein tag (nach Kop.).

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Peter Polz, Pfarrer zu Morautsch und Erzpriester in der Windischen Mark, und des Georg Gall von Rudolfseck, von 1454 Dezember 18, Wiener Neustadt, im ARS (Sign. Best. 1063 Nr. 642), Pap., 2 wachsfarbene SS der Ausst. rücks. aufgedrückt (besch.).

Druck: Otorepec, Centralna kartoteka.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 29 n. 55, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-11-24_1_0_13_29_0_55_55
(Abgerufen am 25.04.2024).