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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 29

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Kg.F. bestätigt Abt und Konvent des Klosters Landstrass alle von seinen Vorgängern, Kaisern und Königen, sowie die von den Hzz. von Österreich erteilten Privilegien. Namentlich bestätigt der Kg. den Artikel, dass der Abt über die Leute des Klosters in denjenigen Sachen, die den Tod nicht berühren, richten darf; andernfalls sollen Übeltäter seinem (Kg.F.) Gericht überantwortet werden und deren Habe dem Kloster bleiben. Er gebietet unter Androhung seiner schweren Ungnade sowie der in den Privilegien des Klosters genannten Strafen allen Hauptleuten, Gff. Freiherren usw. sowie allen Amtleuten und Untertanen, das Kloster nicht an dessen Privilegien und seiner kgl. Bestätigung zu behindern. An sand Appolonien tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. in den bearbeiteten Archiven nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. – Kop.: Inseriert in einem Vidimus von Martin, Pfarrer zu Gurkfeld, sowie von Andre Schrabas, Hans Durrer und Erasmus Reichenburger von 1445 September 5, das abschriftlich überliefert ist im ARS (Sign. Best. 730 Fasz. 179 S. 271-274), Pap. (17. Jh.). – Inseriert in demselben Vidimus, das ebenfalls abschriftlich überliefert ist ebd. (ebd. S. 437-439), Pap. (18. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 29 n. 19, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-02-09_1_0_13_29_0_19_19
(Abgerufen am 28.03.2024).