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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. teilt Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Augsburg mit, dass er in den vergangenen Kriegsläufen mit Hz. Ludwig (IX.) von Bayern(-Landshut), die yetzo gefridet sein, seinem Hauptmann Mgf. Albrecht von Brandenburg befohlen hatte, alle Besitzungen der Familie von Argun, die diese als seine Gegner auf Seiten Hz. Ludwigs in ihrer Stadt besaßen, zu arrestieren, was dieser auch ausgeführt hatte. Er drückt ihnen seine Verwunderung darüber aus, dass die von Argun und deren Mutter entgegen diesem Gebot, ihn und den Mgf. in der Nutznießung der arrestierten Güter beeinträchtigten und sie dies nicht unterbunden hätten. Er gebietet ihnen daher bei ihren Eiden und Pflichten gegenüber ihm und dem Reich und den in den vormaligen Hilfsgeboten ausgewiesenen Pönen, künftig die Beachtung des Arrestbefehls, insbesondere auch jedes gewaltsames Vorgehen gegen den Mgf. und dessen Leute zu unterbinden und erklärt abschließend, dass er davon ausgehe, dass sie keinerlei gegen unser keyserlich oberkeit und ihre Pflichten gerichtete Verpflichtungen gegenüber den von Argun eingegangen sind und noch eingehen werden.

Originaldatierung:
Am montag vor sand Martenis tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Fst Ansbach, Beziehungen zu Benachbarten, Bayerische Bücher Nr. 8 fol. 21r-v), Pap. (15. Jh.).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 381, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-11-08_1_0_13_28_0_381_381
(Abgerufen am 28.03.2024).