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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. setzt Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Nürnberg von der Klage seines Kammerprokurator-Fiskals in Kenntnis, sie missachteten seine mehrfach an sie gerichteten Hilfegebote1 gegen Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (-Landshut), womit sie den in diesen Geboten ausgewiesenen schweren Strafen verfallen sein sollen. Er lädt sie daher auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. den ersten darauffolgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich und weist sie darauf hin, dass auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird, als sich das nach seiner ordnung gepurt.

Originaldatierung:
Am zwelfften tag des monats novembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus Abt Georgs von St. Egidien zu Nürnberg von sampstag nach sant Kathrein tag der junckfraw(e)n 1462 (November 27) mit dem Rückvermerk Vidim(us) der keis(er)lichen ladung der hielf halbe(n) a(nn)o 1461 im StA Nürnberg (Sign. Rst Nürnberg Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 3019) Perg., rotes S in wachsf. Schüssel an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 294 u. n. 310.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 323, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-11-12_3_0_13_28_0_323_323
(Abgerufen am 20.04.2024).