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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg, da sie seinen vormaligen Geboten1, mit den auf Klage Jakob Püttrichs (Butrich) von Reichartshausen in Acht und Aberacht befindlichen Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Würzburg keine Gemeinschaft zu pflegen, nicht nachgekommen seien, unter Androhung der in den Acht- und Aberachtbriefen genannten Strafen sowie der Acht und Aberacht für sie selbst künftig jeglichen Umgang mit den Ächtern und Aberächtern zu unterlassen. Er erklärt sie aufgrund der Missachtung seiner Gebote in die in den genannten Briefen bezeichneten Strafen verfallen, und fordert sie auf, ihm dafür innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Schreibens abtrag und wanndl zu tun. Er lädt sie im Falle rechtlicher Einrede auf den 45. Tag, beginnend nach der vorstehenden Frist, bzw. den ersten darauffolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und erklärt, dass auf Ersuchen des Fiskals auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am sibentzehend(e)n tag des monads january.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Weltzli canc. – KVv: Putrich (oberer Blattrand); p(rese)ntata feria quarta post domi(ni)cam reminisce(re) hora p(ri)ma diei v(e)l quasi in Jacob Putrichs sachen (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2899), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Notariatsinstrument2 des öff. Notars Heinrich Steinmetz (Steimitz) von Goßmannsdorf, aus dem Würzburger Bistum, von 1461 März 4 mit dem Rückvermerk Transumpt des keis(er)lich(e)n gebotbrifs und citac(i)on uns getan von der von Wirczburg acht und aberacht wegen etc. ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2912), Perg.

Kommentar

Die Ladung steht in Gegensatz zu den zahlreichen, Nürnberg gewährten Befreiungen von dem Umgangsverbot, zuletzt 1456 April 19 (n. 11) auf einen Zeitraum von neun Jahren erstreckt. Dieses Versehen wurde denn auch auf Intervention Nürnberg umgehend korrigiert, s. n. 277.

Anmerkungen

  1. 1Siehe die Aberachtserklärung von 1449 August 16, Regg.F.III. H. 14 n. 492. Ein davor zu datierendes Gebot an Nürnberg bezüglich der einfachen Acht ist bisher nicht überliefert.
  2. 2Das Notariatsinstrument wurde auf Wunsch des Nürnberger Ratsschreibers Ulrich Truchseß in der Schreibstube des Nürnberger Rathauses aufgesetzt und bezeugt von Johannes Feucht und Martin Vischer, Schreiber und Einwohner zu Nürnberg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 269, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-01-17_1_0_13_28_0_269_269
(Abgerufen am 28.03.2024).