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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. gebietet dem Landrichter und den Urteilsprechern des Landgerichts Bamberg auf Klage von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg, dass gegen zahlreiche ihrer Mitbürger entgegen der von Kaisern und Königen erworbenen Gerichtsfreiheit der Stadt am Landgericht Verfahren stattfänden, diese unter Androhung der in den Nürnberger Privilegien ausgewiesenen Strafen und einer zusätzlichen, der ksl. Kammer zu zahlenden Pön von 20 Mark Gold innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einzustellen und allen Beklagten Schadenersatz zu leisten. Sollten sie dieses Gebot missachten, lädt er sie auf den 45. Tag, beginnend nach der genannten 15-Tage-Frist, nach Erhalt dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich und weist sie darauf hin, dass auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird, als sich das nach seiner ordnung geburt.

Originaldatierung:
Am andern tag des monads januarii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. – KVv: Nurremberg (oberer Blattrand); Inhibic(io) cu(m) citac(io) lanntr(ichter) und urt(eiler) zu Bamberg (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, D-Laden Urkunden Nr. 444), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. Lit.: Hirschmann, Muffel S. 327.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 264, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-01-02_1_0_13_28_0_264_264
(Abgerufen am 23.04.2024).