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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. teilt Bf. Johann (III.) von Würzburg die Klage von Bürgermeistern und Rat der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rotemburg auff der Thauber) mit, wonach er diese entgegen ihrer von ihm und dem Reich erhaltenen Freiheiten unter Missachtung seines vormaligen Gebots1 nach wie vor mit dem Landgericht Franken belange. Er gebietet ihm daher bei einer der ksl. Kammer zu zahlenden Pön von 100 Mark Gold, dieses Vorgehen künftig zu unterlassen, alle bisherigen landgerichtlichen Maßnahmen zu widerrufen und weist ihn darauf hin, dass er bei Zuwiderhandlung auf Ersuchen der Rothenburger alles tun werde, als sich das in solichem geburt.

Originaldatierung:
Am erichtag vor sannt Gallen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Pap. mit rücks. aufgedrücktem S. – Kop.: Vidimus2 von Bürgermeistern und Rat der Stadt Dinkelsbühl von donrstag an sant Lienhartz tag 1460 (November 6) im StA Nürnberg (Sign. Rst. Rothenburg, Urkunden Nr. 251), Perg., S der Aussteller an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 94.
  2. 2Das Vidimus wurde ausgestellt auf Wunsch von Bürgermeistern und Rat der Stadt Rothenburg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 258, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-10-14_2_0_13_28_0_258_258
(Abgerufen am 29.03.2024).