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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Rothenburg o. d. T. entsprechend dem in dem Appellationsverfahren zwischen Heinz Dussenbach (Dusempach) einerseits und der Bauernschaft zu Künzelsau (Cuntzlsaw) andererseits vom Kammergericht gefällten Urteil1, die von dem Dussenbach zu benennenden Zeugen zu verhören, Zeugnisverweigerer mit angemessenen Strafen zur Aussage zu bringen und dies alles schriftlich festhalten zu lassen sowie anschließend under ewrm sigel an das ksl. Kammergericht zu schicken. Er weist sie darauf hin, dass sie alle für diese Untersuchung notwendigen Termine den Parteien jeweils vor zeitlich mitzuteilen haben, damit etwaige Einwände gegen Zeugen berücksichtigt werden können.

Originaldatierung:
Am sibenundtzwaintzigisten tag des monadts may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. – KVv: Dusenbach (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, A-Laden Urkunden Nr. 32a), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 244.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 245, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-05-27_2_0_13_28_0_245_245
(Abgerufen am 28.03.2024).