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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. beurkundet die am 7. März 1460 unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-) Hachberg im Streit zwischen Bürgermeistern und Rat der Stadt Schwäbisch Hall einer- und Michael von der Tanne andererseits ergangene Entscheidung seines Kammergerichts. Nach gerichtlicher Verlesung des umfangreichen, hier inserierten Remissionsberichts des Eb. Dietrich von Mainz von 1457 Februar 15 bat zunächst der Anwalt der von Schwäbisch Hall gemäß dieser Remission ergeen zu lassen, was recht were. Der Anwalt Michaels von Tanne verwahrte sich gegen Teile dieses Remissionsberichts und hob insbesondere hervor, dass der Kommissar seinem Auftrag nicht vollständig nachgekommen sei, da nur Verhöre stattgefunden hätten, aber kein Urteil gefällt worden wäre. Auch sei die angebliche Appellation der von Schwäbisch Hall gegen ein Urteil des Landgerichts Franken nicht ordnungsgemäß verkündet worden, so dass die Ladung seines Mandanten mit recht ledig erkannt werden sollte. Der Anwalt der von Schwäbisch Hall verwies dagegen auf die im Gegenteil ordnungsgemäße Abwicklung der Kommission und die durch die Remission gerechtfertigte Ladung der Gegenpartei. Der gegnerische Anwalt verwies daraufhin nochmals auf die ungenügende Ausführung der ksl. Kommission und die als Remissionsgrund mit angeführten Privilegien des Landgerichts Franken sowie der Stadt Schwäbisch Hall und betonte, dass die Stadt entgegen deren Rechtsauffassung sehr wohl vor das Landgericht gezogen werden könne. Der städtische Anwalt wies dies als unzutreffende newigkait zurück. Daraufhin wurde zu Recht erkannt, dass der Anwalt Michaels von Tanne das angezogene Privileg des Landgerichts Franken dem Gericht vorlegen solle. Mit einem Vidimus des Abts Alanus vom Schottenkloster zu Würzburg von 1451 November 15 über ein entsprechendes Privileg K. Karls IV1. kam dieser jener Forderung nach und verwies darauf, dass diesem Privileg zufolge, die von Schwäbisch Hall dem Landgericht gegenüber rechtspflichtig seien. Außerdem sei deren Appellation nicht ordnungsgemäß erfolgt, sondern sie hätten sie ausserthalb anschlahen lassen. Auch deren Einlassung, der Landrichter hätte den städtischen Vertretern kein ausreichendes Geleit zukommen lasse, sei unrichtig, denn dafür sei allein der Bf. von Würzburg, dem das Landgericht zustunde, zuständig. In einem Privileg der Stadt sei überdies nur von der Befreiung von weltlichen Gerichten zu Würzburg die Rede und ein anderes sei der Gegenpartei nicht bekannt. Schließlich sei auch bekannt, dass sich die von Schwäbisch Hall zu ewigen zeyten verpflichtet hätten, den Rechtszug gegenüber dem Landgericht einzuhalten. Der Anwalt der Stadt verwahrte sich gegen diese Einlassungen mit dem Hinweis auf ain schlechts vidimus der landgerichtlichen Privilegien, die zuvor im Verfahrensgang der Kommission keine Rolle gespielt hätten. Durchaus hätten die von Schwäbisch Hall versucht, ihre Appellation direkt dem Landgericht vorbringen zu lassen, jedoch seien ihre Boten mehrfach daran gehindert und misshandelt worden, weshalb die Verkündung außerhalb vorgenommen werden musste. Schließlich wies er die angebliche Verpflichtung der Stadt zum Rechtszug gegenüber dem Landgericht als völlig gegenstandslos zurück. Nach ausführlicher Rede und Widerrede der Parteien wurde die Appellation der von Schwäbisch Hall als rechtmäßig angenommen. An dem rechten sind gesessen: die Räte und Rechtsgelehrten Ulrich Weltzli, römischer Kanzler, Hartung von Cappel, ksl. Rat, Hans Fraunberger vom Haag zu Brunn, Melchior von Blumenegg, Lutz von Landau, Konrad von Freyberg, Johannes Rüttler (Bittler), Propst zu Rheinfelden, Peter vom Stein (Stain), Hans Gelt[haus], Hans und Christian von Breda (Brida). Mit urk(und) ditz br(iefs) geschribn und buchsweyß mit unnserm k(aiserlichen) anhanngenden innsigel versigelt.

Originaldatierung:
Am xxiten tag des monets marcy (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulric(us) Weltzly canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

KVr: A.m.d.i. Ulric(us) Weltzly canc. (nach Kop.). [Org. im StA Ludwigsburg]. – Kop.: Abschrift eines Libells2 von 1460 März 21 im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher Nr. 10* fol. 95r-121r), Pap. (15. Jh.). Reg.: Pietsch, Urkunden Schwäbisch Hall 2 U 2378.

Anmerkungen

  1. 1In der Vorlage ist nur die Intitulatio der Urkunde wiedergegeben. Nach Pietsch, Urkunden Schwäbisch Hall 2 U 232 handelt es sich um einen an mehrere württembergische Städte ergangenen Huldigungsbefehl von 1348 Januar 30 (RI VIII  n. 591).
  2. 2Neben der Rahmenurkunde des Kammergerichtsurteils findet sich darin auch der umfangreiche Remissionsbericht Eb. Dietrichs von Mainz von 1457 Februar 15, in dem wiederum zahlreiche Schriftstücke, darunter die ksl. Kommission (n. 58), inseriert sind. Vgl. Pietsch, Urkunden Schwäbisch Hall 2 U 2378 und U 2317 mit Verweis auf alle zugehörigen, bei Pietsch regestierten Stücke.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 220, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-03-21_1_0_13_28_0_220_220
(Abgerufen am 16.04.2024).