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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. beurkundet die auf heut unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-) Hachberg im Streit zwischen Heinz Müller zu Doos (zum Dose) einer- und Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg andererseits ergangene Entscheidung seines Kammergerichts. Danach war am unter dem Vorsitz des Bf. Ulrich von Gurk am 5. März tagenden Kammergericht der Anwalt von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg aufgrund einer auf Klage des Heinz Müller zu Doos erneut ergangenen ksl Ladung1 erschienen. Da jedoch der Kläger weder persönlich noch anwaltlich vertreten war, wurde beschieden, diesen zu dreyen malen zu rufen und dem Anwalt der Beklagten auferlegt, die entsprechende Frist bis auf den nesten montag darnach (1460 März 10) abzuwarten. Da auch zum heutigen Termin die klagende Partei unvertreten blieb, wurde zu Recht erkannt, die abermalige Ladung für die Beklagten für unwirksam zu erklären.

Originaldatierung:
Am zwelften tag des vorgenante(n) monds marcii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Waelczli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. ehedem im StA Nürnberg wohl verloren, im Repertorium des Bestandes "Kaiserprivilegien" unter der Nr. 466 aufgeführt. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 44: Großes Grünbuch fol. 40v-41v), Perg. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1S. n. 203.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 217, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-03-12_1_0_13_28_0_217_217
(Abgerufen am 19.04.2024).