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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. verkündet das heute unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-)Hachberg gefällte Urteil seines Kammergerichts im Prozess zwischen Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg einerseits und Ulrich Heckenhofer andererseits. Am heutigen Gerichtstag trug der Nürnberger Anwalt unter Hinweis auf die erfolgte Ladung des Heckenhofer vor, dass dieser die vier Nürnberger Bürger Jobst Tetzel, Konrad Paumgartner, Anton Tucher und Hans Volckamer vor Konrad Rusop (Ruscop), der sich Freigraf zu Eversberg nenne, und dem Freistuhl zu Arnsberg rechtlich belangt habe, obwohl er als Nürnberger Bürger geschworen haben, gegen seine Mitbürger nur mit den dafür zuständigen Gerichten vorgehen zu dürfen. Die Beklagten hätten sich einem ordentlichen Verfahren nicht entzogen, seien aber bisher nicht dazu aufgefordert worden. Der Anwalt ließ die entsprechenden Bestimmungen aus den Nürnberger Privilegien sowie die Passagen hinsichtlich der Zuständigkeiten der Westfälischen Gerichte der Frankfurter Reformation1 vor Gericht verlesen. Er forderte schließlich, den Beklagten wegen Missachtung seiner eidlichen Verpflichtung, der genannten städtischen Freiheiten und den Bestimmungen der Reformation in die entsprechenden Strafen für verfallen zu erklären. Der Anwalt Heckenhofers erklärte daraufhin, als dieser persönlich auf Klage eines Rothenburger vor ein Westfälisches Gericht gezogen worden sei, habe er in dieser Angelegenheit in Nürnberg um Rat und Beistand nachgesucht. Die Nürnberger hätten ihm zwar erlaubt, das Verfahren zu bestreiten, ihm jedoch entgegen seinen Bürgerrechten keinerlei Unterstützung gewähren wollen, vielmehr hätten sie ihn gefangengesetzt, so dass er seinen rechtlichen Pflichten nicht habe nachkommen können. Nachdem der Beklagte deshalb vom Westfälischen Gericht verklagt worden sei, hätten die Nürnberger ihn gegen sein ere und gelympf vor dem Eb. von Köln als Hz. von Westfalen verklagt. Der Anwalt verwies ferner darauf, dass der Beklagte dem Nürnberger Rat nur hinsichtlich seines Bürgerrechts und sein losung zugeben eidlich verpflichtet gewesen sei, er auch nicht unerlaubt die Stadt verlassen hätte, sondern dass vielmehr die Kläger ihn durch die Klage vor dem Eb. von Köln seines Bürgerrechts beraubt hätten. Schließlich hätte der Beklagte keine Kenntnis der vorgenannten Gerichtsfreiheiten der Nürnberger gehabt, auch seien diese vor dem Westfälischen Gericht weder vorgebracht, noch etwa in Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen der Reformation als Abforderung vorgelegt worden. Der Anwalt Heckenhofers forderte deshalb, die Klage abzuweisen, und dem vom Beklagten eingeschlagenen Rechtsweg seinen Lauf zu lassen. Der Nürnberger Anwalt betonte daraufhin, dass die entgegnete Einrede vom Beklagten hinsichtlich seines gegen einen Rothenburger geführtes Verfahren sachlich hier nicht zugehörig sei. Er wiederholte die eingangs erwähnten Bezüge auf den ordentlichen Rechtsgang und forderte abermals die entsprechende Verurteilung des Beklagten samt der Forderung um Schadenersatz. Der Anwalt Heckenhofers beharrte schließlich auf der in der vorhergehenden Einrede geäußerten Rechtsposition und wies die Klage zurück. Daraufhin ist zu Recht erkannt worden, dass das von Heckenhofer gegen die vier Nürnberger Bürger vor Westfälischem Gericht geführte Verfahren gegen die Bestimmungen der Frankfurter Reformation verstoße und er in die darin angedrohten Strafen verfallen sei. Auf Ersuchen des Nürnberger Anwalts wurde den Klägern Exekutoren und Ladungen um Schadenersatz zuerkannt nach ordenung des gerichtz rechten. Bey dem rechten sein gesessen: die Rechtsgelehrten und Getreuen Ulrich Weltzli, ksl. Kanzler, die ksl. Räte Johann, Abt von St. Burkhard (bei Würzburg), Meister Hartung von Cappel, Hans von Parsberg, Hans von Degenberg d. Ä. ferner Heinrich Zedelein von Goslar, Johann Rüttler (Ruttler) von Rheinfelden, Pröpste, Sigmund vom Stein, Melchior von Blumeneck (Blumenegg), Lutz von Landau, Hans von Fraunberg zu Prunn, Meister Niklas von Lützelburg, ordinari der juristen unnser universitet zu Wien, Meister Johannes Vrunt (Freunt), Meister Leonhard Merklin (Mercklein), Domherr zu Chur, Meister Jobst Hausner (Hawßner), Meister Christian von Breda sowie Hans Gelthaus (Gelthawser), der rechte gelerten, und Erhart von Murach, urteyler.

Originaldatierung:
Geben zu Wien mit urteyl am letzten tag des monds Julii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulric(us) Welczli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Zwei Abschriften ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 44: Großes Grünbuch fol. 34v-36v und ebd. Nr. 49: N. Schwarzbuch I fol. 350v-353r), Perg. bzw. Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Zu den Beisitzern des Kammergerichts s. die Liste bei Heinig, Friedrich III. S. 1126-1136.

Anmerkungen

  1. 1Die sog. Reformatio Friderici von 1442, Regg.F.III. H. 4 n. 41.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 183, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-07-31_1_0_13_28_0_183_183
(Abgerufen am 19.03.2024).