Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

Sie sehen den Datensatz 120 von insgesamt 423.

K.F. gestattet den Gebrüdern Heinrich, Konrad, Georg, Rudolf und Sigmund, Erbmarschällen von Pappenheim, in Erweiterung seines früheren Privilegs1, den ihnen verliehenen Blutbann in ihren Gerichten gegen offenkundige Missetäter nach Erkenntnis der gesetzten Richter ohne ubersagen der bisher gewöhnlichen sieben Zeugen ein Jahr lang ausüben zu dürfen.

Originaldatierung:
Am freitag vor dem sonntag Letare zu mitterfassten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Ulr(icus) Weltzli vicecanc. – KVv: Rta Urbanus Reuter (Blattmitte); Papenheim (linker Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Herrschaft Pappenheim, Urkunden sub dat.), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. Erwähnt bei Döderlein, Nachrichten S. 120.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 119. Da ein entsprechendes Stück in der ansonsten recht dichten Pappenheimer Überlieferung bisher nicht aufgetaucht ist, könnte der Bezug möglicherweise auch auf die allgemeine Privilegienbestätigung von 1453 März 7, Regg.F.III. H. 19 n. 332, zielen.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 120, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-03-10_2_0_13_28_0_120_120
(Abgerufen am 18.04.2024).