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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Schwäbisch Hall (Schwäbischen Halle), die ausstehende gewöhnliche Stadtsteuer innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefs zu entrichten oder aber ihm gnugsame underrichtung über ihre Unterlassungsgründe zukommen zu lassen.

Originaldatierung:
Am mittwoch nach sant Gallen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Ulric(us) Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Historischen Archiv des GNM Nürnberg (Sign. Rst Windsheim, Fasz. 10/5a), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Die Stadtsteuer von Schwäbisch Hall floss offenbar längere Zeit an die vereinigten schwäbischen Städte, wie aus einem zusammen mit dem obigen Stück abschriftlich überlieferten Schreiben der Stadt an Ulm 1457 Dezember 30 hervorgeht. Darin wird Ulm gebeten, die übrigen Städte dazu zu veranlassen, über die Einnahme der Haller Steuern Quittungen zu erstellen und sie damit gegenüber dem K. unklaghaft zu machen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 107, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-10-19_1_0_13_28_0_107_107
(Abgerufen am 29.03.2024).