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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. setzt Bürgermeister und Rat der Stadt Überlingen von dem Vorbringen der Gff. Johann und Konrad von Tengen und Nellenburg in Kenntnis, sie hätten vor kurzem Hans Geiger (Gyger) und seinen Helfer, die in ihrer reichslehnbaren Grafschaft im Hegau etlichen Nürnbergern Kaufmannsgut geraubt hatten, vor ihrem Landgericht den Prozeß machen wollen, wohingegen die Überlinger die beteiligten Personen samt dem geraubten Gut widerrechtlich in ihre Stadt überführt und sich jeglicher Abforderung und Rechtserbieten vor dem K. widersetzt hätten, weshalb sie den Strafen der Reformation1 und den in ihren Privilegien ausgewiesenen Pönen verfallen sein sollten. Er lädt sie daher auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich, weist sie darauf hin, dass auch bei Abwesenheit auf Erfordern der Gegenpartei verfahren werden wird und weist sie an, solange das Verfahren vor ihm anhängig ist, nicht weiter gerichtlich vorzugehen und keine Veränderungen des Prozeßgegenstandes vorzunehmen oder dies anderen zu tun gestatten.

Originaldatierung:
Am andern tag des monads Marcii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2596), Pap. (15. Jh.). Den umfangreichen Schriftverkehr in dieser Angelegenheit dokumentieren die Einträge im NBR n. 7537, 7588, 7601, 7651, 7692, 8147.

Anmerkungen

  1. 1Die sog. Reformatio Friderici von 1442, Regg.F.III. H. 4 n. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 84, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-03-02_1_0_13_28_0_84_84
(Abgerufen am 28.03.2024).