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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. teilt Abt und Konvent des Klosters Wülzburg mit, Konrad von Heideck habe ihm vorbringen lassen, dass sie diesem die jährlich aus dem von ihm als Kg. Verliehenen Vogtrecht1 des Weißenburger Amts zustehenden 10 Mut Hafer vorenthielten. Er befiehlt ihnen daher, die ausstehende Gülte zu entrichten und diese auch künftig uneingeschränkt, als recht herkomen und billich sey, zu bezahlen. Sollten sie dies nicht tun oder rechtliche Einwände erheben wollen, lädt er sie auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefs bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und setzt sie davon in Kenntnis, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am zwaintzigisten tag des mondes December (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. d. Ulr(icus) p(re)p(osi)t(u)s Frising(e)n(sis) ref. Ulric(us) Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch Pap. mit aufgedrücktem S. – Kop.: Vidimus Abt Georgs von St. Egidien zu Nürnberg von mitwochen nach dem heiligen Palmtag 1457 (April 13) im StA Nürnberg (Sign. Rst. Weißenburg, Urkunden Nr. 165 1/2 in Nr. 167), Perg., rotes S des Klosters an Ps. – Abschrift ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Differentialakten Nr. 45 ohne fol.), Pap. (16. Jh.). Lit.: Deeg, Herren von Heideck S. 184f.; Leidel, Wülzburg S. 182.

Anmerkungen

  1. 1Von 1451 Februar 13, Regg.F.III. H. 19 n. 105.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 71, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-12-20_1_0_13_28_0_71_71
(Abgerufen am 25.04.2024).