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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. ernennt Mgf. Karl (I.) von Baden, seinen Rat, und Erbmarschall Heinrich von Pappenheim und Walter von Hürnheim, da das am Kammergericht zwischen Hans von Rechberg und Hohenrechberg einerseits und Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Ulm und allen anderen mit diesen verbündeten Städte anhängige Verfahren trotz zwischenzeitlicher Urteile1 noch nicht endgültig entschieden worden ist, zu richtern und comissarien an seiner Statt. Mgf. Karl soll den Parteien bis sannd Enndres tag des heiligen zwelffbotten (1456 November 30) einen Rechttag setzen, dazu von jeder Partei drei Beisitzer einfordern und dies seinen Mitkommissaren rechtzeitig verkünden. Er bevollmächtigt sie alle drei zusammen mit den abgeordneten Beisitzern, eine gütliche Einigung herbeizuführen, andernfalls aber rechtlich zu urteilen. Er verfügt, dass sich die Parteien diesem Urteil ohne alle appelirung unterwerfen sollen, und stellt fest, dass von den Parteien benannte Zeugen vorgeladen und gegebenenfalls mit zimlichen penen zur Aussage gezwungen werden sollen. Er bekräftigt, dass bei Fernbleiben oder Nichtentsendung von Beisitzern und ebenso auch wenn die entsandten Beisitzer gemeinsam oder einzelne von ihnen in gepurlicher zeit nicht zu einem Urteil kämen auf Ersuchen der jeweils anderen Partei verfahren werden wird; den Parteien bleibt dabei freigestellt, im Bedarfsfalle Beisitzer so oft wie nötig auszuwechseln. Im Verhinderungsfalle eines Kommissars sollen die gefällten Urteile diesem zugeschickt und von diesem mit seinem rechtlichen spruch versehen werden, im Falle des Todes eines oder zweier Kommissare gehen deren Vollmachten auf die anderen Kommissare über. Der K. erstreckt diesen Kommissionsauftrag auch auf die ebenfalls am Kammergericht mit den vereinigten Städten anhängigen Verfahren Heinrichs von Geroldseck und Wolfs von Werdnau. Er bevollmächtigt insbesondere Mgf. Karl, an seiner Statt namens K. und Reich den Parteien und ihren Bevollmächtigten gemeinschaftlich und einzeln zu diesen Tagen unnser und des heiligen reichs gelait und sicherhait zu gewähren sowie allen Reichsuntertanen deren Beachtung zu gebieten.

Originaldatierung:
Am vierden tag des monads Augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher Nr. 8* fol. 125v–128r), Pap. (15. Jh.). Reg.: Regg.F.III. H. 9 n. 154 (nach unzulänglicher Überlieferung). Erwähnt bei Kanter, Rechberg S. 174 n. 138. Verzeichnet im NBR n. 8035.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 31.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 44, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-08-04_1_0_13_28_0_44_44
(Abgerufen am 28.03.2024).