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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. verkündet das heute unter dem Vorsitz Mgf. Albrechts von Brandenburg gefällte Urteil seines Kammergerichts im Prozess zwischen Heinrich von Geroldseck, Hans von Rechberg von Hohenrechberg, Wolf von Werdnau, Albrecht und Ulin von Willdenau einerseits und Bürgermeistern und Räten der Stadt Ulm und der mit ihr in Einung stehenden Städte andererseits, worin die ausschließlich die Verantwortlichkeit Nürnbergs in dieser Angelegenheit geregelt wird. Der Ablauf der Verhandlung verlief demnach im einzelnen wie folgt: Vor Gericht erschien Georg Derrer als bevollmächtigter Anwalt von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg und trug vor, dass in den Auseinandersetzungen zwischen Heinrich von Geroldseck etc. und den mit Ulm in Einung stehenden Städten bereits mehrere Verfahren, u. a. vor dem verstorbenen Bf. Gottfried von Würzburg als ksl. Kommissar, sowie vor dem Kammergericht stattgefunden hätten und Urteile ergangen seien.1 Die erneute Vorladung durch die Partei Geroldsecks erachtete Derrer für Nürnberg gegenstandslos, da die Stadt weder zur Zeit des vormaligen Kommissionsverfahrens zu den mit Ulm in Einung stehenden Städte gehört habe, noch jetzt gehöre, und dass ausdrücklich auf Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg lautende Ladungen nicht ergangen seien. In der Gegenrede führte der Anwalt Hansens von Rechberg aus, dass Nürnberg sehr wohl von Anbeginn des Streit im Bündnis der Städte vertreten gewesen sei und seinen Mandanten durch Eroberung von dessen Burgen und Gefangennahme von Knechten beträchtlich geschädigt habe. Außerdem seien die Nürnberger auf dem Würzburger Schlichtungstag anwesend gewesen, in der Sache auch jetzt am ksl. Hof durch ihren Mitbürger Hans Pirckheimer vertreten und ausweislich umfangreicher Korrespondenz mit den anderen Städten in dieser Angelegenheit verbunden. In seiner Widerrede lehnte Georg Derrer diese Beweisführung ab, verwies darauf, dass Hans Pirckheimer ganz allgemein als Ratgeber in dieser Angelegenheit tätig sei und beteuerte, dass sich Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg einer gesonderten, ausdrücklich auf sie bezogenen Ladung nicht entziehen würden. Daraufhin wurde einhellig zu Recht erkannt, dass die Nürnberger von der vorliegenden Ladung entbunden sein sollen, sofern sie ihre Einlassung, nicht mit Ulm und den Städten in Einung gewesen zu sein, eidlich bestätigten. In diesem Fall wird Hans von Rechberg gestattet, zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Nürnberger gesondert vorzuladen. Sollten die Nürnberger den auferlegten Eid nicht leisten, solle auf Ersuchen Rechbergs geschehen, was recht ist.

Originaldatierung:
Am funfftzehenden tag des monads julii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. – KVv: Derr(er) (linker unterer Blattrand); Der Urteilbriefe am keyserlichn camergericht ausgangn das rechte in sachen Hanns von Rechberg antreff(end) (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Kaiserprivilegien Nr. 449), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Zwei Abschriften ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 44: Großes Grünbuch fol. 23r-24v und ebd. Nr. 49: N. Schwarzbuch I. fol. 337v-339v), Perg. bzw. Pap. (15. Jh.). Reg.: Kanter, Rechberg S. 176f. n. 142; Lechner, Reichshofgericht S. 58 n. 5 u. S. 147 n. 81. Erwähnt bei Müllner, Annalen 2 S. 511 und Schöpflin, Historia Zaringo-Badensis 6 S. 341 n. 408. Lit.: Kanter, Rechberg, passim.

Anmerkungen

  1. 1Siehe die zahlreichen Stücke zu 1454 Februar 27, Regg.F.III. H. 19 n. 431-433 und H. 23 n. 83-85, 1454 September 4, Regg.F.III. H. 19 n. 483 bzw. H. 23 n. 89, 1455 Juli 17 (Harpprecht, Staats-Archiv 1 S. 173-200 n. 34) sowie vor 1455 Oktober 14, Regg.F.III. H. 19 n. 561.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-07-15_1_0_13_28_0_31_31
(Abgerufen am 28.03.2024).