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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. gebietet Bürgermeistern, Rat und den von der Sache Betroffenen der Gemeinde der Stadt Lüneburg unter Bezug auf seine bereits ergangene Ladung1, an den von Personen des alten Rats entwendeten Güter bis zur rechtlichen Entscheidung nicht zu verändern und zu schmälern, erklärt vielmehr diese Güter seinerseits für konfisziert, ermahnt sie, solange das Verfahren bei ihm anhängig ist nichts gegen die Hinterbliebenen des Johann Springinsgut zu unternehmen oder dies anderen zu gestatten und stellt Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote unter eine Pön von 2000 Pfund Gold.

Originaldatierung:
Am erstten tag des monads July (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Welczli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Kaiserliche Kommissionsakten Nr. 1a), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 25.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 26, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-07-01_2_0_13_28_0_26_26
(Abgerufen am 18.04.2024).