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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. teilt denjenigen, die sich Bürgermeister und Rat des neuen Rats und der ganzen Gemeinde der Stadt Lüneburg nennen und den dortigen Sechzigern mit, dass er mit swerer chlage von ihren vor längerer Zeit stattgefundenen Auseinandersetzungen mit Johann Springinsgut, seinerzeit Bürgermeister, und dem alten Rat der Stadt erfahren habe. Obwohl sie ihrer Gegenpartei nach freiwilliger Aufgabe der städtischen Ämter im Beisein der städtischen Ratsboten Lübecks und Hamburgs Sicherheit für Leib und Gut geleublichen versprochen hätten, hätten sie dieses Versprechen missachtet, die Betroffenen in ihren Häusern überfallen, festgesetzt und zu unrechtmäßigen eidlichen Verschreibungen und Bürgschaften gezwungen. Von den zahlreichen ins Gefängnis geworfenen Personen sei die merklich summ von 70000 Lübischer Mark erspresst worden, und obwohl Johann Springinsgut infolge der harten Gefängnishaltung verstorben sei, hätten sie sogar dessen Ehefrau und Kinder aus ihrem Haus verjagt sowie ihr Hab und Gut konfisziert. Da sie durch dieses frevelhafte Vorgehen in die Pönen der Goldenen Bulle1, der Carolina2 und der kgl. Reformation3 verfallen seien, habe sein Kammerprokurator-Fiskal ihn um Recht ersucht. Er gebietet ihnen daher ernstlich und vestigklich bei einer ihm und dem Reich zufallenden Pön von 2000 Pfund Gold innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieses Briefs, alle Personen des alten Rats von ihren erspressten Eiden und Gelübden zu entbinden, alle vollzogenen Verschreibungen zurückzuerstatten, den Hinterbliebenen des Johann Springinsgut ihren Besitz samt Schadensersatz zurückzugeben und für den Tod des Bürgermeisters genueg zu tun. Er fordert sie ferner auf, für die ihnen auferlegten Pönen innerhalb von 63 Tagen nach Erhalt dieses Briefs ein abtragen und wanndel zu tun. Im Falle ihres Ungehorsams lädt er sie auf diesen 63. Tag bzw. den ersten darauffolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und erklärt, dass auf Ersuchen des Fiskals auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am ersten tag des monads July (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulr(icus) Welczli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Kaiserliche Kommissionsakten Nr. 1a), Pap. (15. Jh.). Lit.: Hergemöller, Pfaffenkriege 1 S. 159.

Anmerkungen

  1. 1Die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356 Januar 10 siehe Fritz, Goldene Bulle.
  2. 2Vgl. dazu: Johanek, Die "Karolina de ecclesiastica libertate". Zur Wirkungsgeschichte eines spätmittelalterlichen Gesetzes, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 114 (1978), S. 797-831. Siehe auch Hölscher, Kirchenschutz, hier bes. S. 84.
  3. 3Die sog. Reformatio Friderici von 1442, Regg.F.III. H. 4 n. 41.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 25, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-07-01_1_0_13_28_0_25_25
(Abgerufen am 28.03.2024).