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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 28

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K.F. verweist das an seinem Kammergericht anhängige Verfahren in Sachen der von ihrem Vormund Anton Tucher, Bg. zu Nürnberg, vertretenen Kinder des verstorbenen Andreas Haller an das Landgericht des Burggraftums Nürnberg.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus einem Schreiben des Nürnberger Rats an den Vizekanzler Ulrich Weltzli von 1456 Februar 27 im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 26 fol. 93v-94r), worin dieser um Übersendung der beim Kammergericht hinterlegten Beweismittel gebeten wird.

Kommentar

Das Verfahren war am Landgericht des Burggraftums Nürnberg anhängig gewesen und aufgrund einer Appellation Anton Tuchers an das Kammergericht gelangt. Vgl. die Inhibitions- und Ladungsmandate an das Landgericht bzw. den Prozessgegner Lorenz Schürstab von 1453 April 28, Regg.F.III. H. 19 n. 354 und 355.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 28 n. 7, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-02-27_1_0_13_28_0_7_7
(Abgerufen am 29.03.2024).