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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. und Kg. Ludwig XI. von Frankreich vereinbaren ex certa scientia zur Erneuerung der alten freundschaftlichen Verbindungen zwischen Frankreich und dem Haus Österreich sowie zum Frieden der Besitzungen und Untertanen, von nun an für alle Ewigkeit uniti, confederati et colligati sein zu wollen sowie zusammen mit all ihren jetzigen und zukünftigen Besitzungen und Untertanen reinen, christlichen, unauflöslichen, dauerhaften, festen und beständigen Frieden. Sie verpflichten sich, dieses Bündnis fest und unverletzlich zu halten, sich weder heimlich noch offen gegeneinander zu wenden und dem anderen nicht zu schaden, sondern sich gegenseitig Rat und Hilfe zu leisten, das Wachstum ihrer Länder und Würden zu fördern, keine Länder und Würden zum Schaden des anderen anzustreben oder anzunehmen und keine Feinde oder Aufrührer zu unterstützen. Falls irgendjemand versuchen sollte, einen der beiden zu bekriegen und ihre Ehren, Würden, Reiche, Länder, Herrschaften oder Untertanen ganz oder teilweise zu usurpieren oder zu verkaufen, falls einer von ihnen zur Wiedererlangung des ihm oder seinem Reich Geraubten oder aus anderen Gründen jemandem Krieg ansagen sollte oder falls seine Untertanen abfallen sollten, so versprechen sie einander jene Unterstützung und Hilfe, die sie beschließen und in einem concordatum festlegen werden. Sollte einer von ihnen ein Bündnis mit Dritten abschließen oder pacem, concordiam, treugas aut belli sufferentias eingehen, soll der andere auf dessen Verlangen hin einbezogen werden, wobei frühere Abkommen diesem Bündnis nicht zum Nachteil gereichen sollen.

Originaldatierung:
In Andernaco die ultima mensis decembris […] Parisiis […] die xvijma mensis aprilis (nach B).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg.: (A) Ausfertigung Friedrichs, Verbleib unbekannt, der Corroboratio in B zufolge mit ksl. Majestätssiegel. (B) Ausfertigung Kg. Ludwigs XI. von Frankreich im HHStA Wien (Sign. AUR 1474 XII 31), Perg., wachsf. S Kg. Ludwigs mit wachsf. Sekret rücks. eingedr. an Ps.2 – Kop.: Zwei Abschriften ebd. (Sign. Urkundenabschriften Österreichische Urkunden, Karton 45 sub dato 1475 Dezember 31 und Urkundenabschriften Collationierte Urkunden, Karton 73 sub 1475 Dezember 31) (18. Jh.). Druck: Müller, Reichstags-Theatrum 5 S. 675; Chmel, Mon. Habsb. I/1 S. 271–273 n. 84A. Lit.: Zu dem Vertragswerk zwischen K.F. und Ludwig XI. siehe Waitz, Beschreibung von Handschriften S. 426 (nach Pariser Überlieferung); Bachmann, Reichsgeschichte 2 S. 497 und 505f.; Vaughan, Charles the Bold S. 340; Heinig, Westpolitik S. 65f.

Kommentar

Zum Bündnis zwischen K.F. und Ludwig XI. vgl. nn. 249251.

Anmerkungen

  1. 1Der mit dunklerer Tinte und schmalerer Feder nachgetragenen Datierung in B (1475 April 17, Paris) zufolge wurde dieser Vertrag von K.F. am 31. Dezember 1474 in Andernach bzw. von Kg. Ludwig XI. am 17. April in Paris besiegelt.
  2. 2Befindet sich im selben Karton wie n. 249.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Redaktion, eingereicht am 16.08.2013.

Zu diesem Stück siehe auch die Regesten bei Chmel, in Heft 4, Heft 7, Heft 8 und Heft 11 der Regesten Friedrichs III.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 248, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-12-31_1_0_13_27_0_248_248
(Abgerufen am 24.04.2024).