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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. lädt Pfgf. Friedrich bei Rhein oder einen von ihm ernannten Anwalt wegen folgender Klagepunkte auf den 9. Mai zur rechtlichen Verantwortung vor sich oder vor einen von ihm eingesetzten Richter an einen noch zu benennenden Ort im Reich: 1)2 Friedrich habe den Titel und die Regalien des Kurfürstentums Pfalz unbelehnt und gegen den Willen des Kaisers gebraucht und aus eigener Gewalt die dazugehörige Blutgerichtsbarkeit ausgeübt3. 2) Er habe den mittlerweise verstorbenen pfgfl. Boten Erhart Steinbock, genannt Bocklin, der den ksl. Boten Volbrecht von Dersch, Schulmeister des Domstifts von Mainz, entgegen der kgl. Reformatio4 gefangen genommen hatte, unter Missachtung eines ksl. Gebotes nicht ausgeliefert und sich damit selbst in solh miszhanndlung getzogen5. 3) Er habe die Reichsstadt Weißenburg unter Mißachtung des fünfjährigen Friedens6 mit gewaltsamer tatte belegert, bedranngt und beschedigt. 4) Er habe auch die narung der Einwohner und Bürger von Hagenau auf unser und des Reichs freyen strassen geweret und diese gewalticlich bedranngt und geschedigt7.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus n. 232. Reg.: Krieger, Prozeß S. 261f.; Regg.F.III. H. 10 n. 375. Lit.: Ausführlich zu diesem Prozeß und den darin erhobenen Anklagen siehe Krieger, Prozeß S. 257–286 (mit Hinweis auf Prozeßunterlagen im HHStA Wien [Sign. Reichshofrat Antiquissima, Karton 2] fol. 479–536 und weiterführender Literatur); siehe dazu auch die Angaben unten n. 232.

Anmerkungen

  1. 1Datum und Ausstellungsort nach Regg.F.III. H. 10 n. 375. Der Ladungsbrief wurde dem Pfgf. 1474 März 23 in seinem Schloß auf dem Dilsberg am Neckar persönlich zugestellt (siehe Krieger, Quelle S. 70).
  2. 2Die Numerierung nach Krieger, Prozeß. Die Zitate nach der Zusammenfassung der Anklagepunkte in n. 232.
  3. 3Zu dieser im Zusammenhang mit der Mainzer Stiftsfehde stehenden Angelegenheit siehe Krieger, Prozeß S. 261ff.
  4. 4Siehe Regg.F.III. H. 4 n. 41 (1442 August 14).
  5. 5Dazu Krieger, Prozeß S. 266ff.
  6. 6Zu diesem Landfrieden siehe Regg.F.III. H. 22 n. 186.
  7. 7Zu Friedrichs Differenzen mit den Städten Weißenburg und Hagenau vgl. Krieger, Prozeß S. 268ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 225, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-03-07_1_0_13_27_0_225_225
(Abgerufen am 28.03.2024).