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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. befiehlt Wolfgang von Trautmannsdorf, Landrichter von Wolkenstein, den Amtleuten im Ennstal sowie den Richtern und Räten zu Rottenmann und Schladming aufgrund einer Beschwerde Eb. Bernhards von Salzburg, daß sie denjenigen Personen, die Salzburger lewt mutwiliklich beschedigen und schätzn und nicht bereit sind, stattdessen recht zu suchen noch nehmen, im Landgericht Wolkenstein und in den anderen Herrschaften, Städten und Gebieten unter ihrer verwesung keinen Aufenthalt gestatten (nicht enthalten lasset und selbs auch nicht haltet). Halten sich diese Personen dennoch in dem genannten Gebiet auf, so sollen sie dem Eb. und dessen Anwälten furderlich recht ergeen lassen.

Originaldatierung:
Am montag vor sant Mathias tag des heiligen zwelfboten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p.Per dominum Sigmund Nidertor (unten rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1473 II 22), Pap., rotes S 21 rücks. aufgedr. Reg.: Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1668. Lit.: Muchar, Geschichte der Steiermark 8 S. 79.

Kommentar

Siehe n. 219.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 191, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-02-22_1_0_13_27_0_191_191
(Abgerufen am 28.03.2024).