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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. trifft mit Stephan von Eitzing folgende Vereinbarungen zur Beendigung ihrer zwittrecht und irrungen2: 1)3 K.F. soll die Forderungen, die Stephan von Eitzing und dessen verstorbener Bruder Ulrich ihm, seinem Land und seinen Leuten gegenüber erheben oder vormals erhoben haben, nichts darin ausgenomen noch hinangeseczt, durch die Bezahlung von 22.350 fl. ung. abgelten4. 2) Stephan von Eitzing soll das Schloß Falkenstein5 und alle anderen secz, die er von K.F. und dem Ftm. Österreich erhalten hat, samt Zubehör, Nutzen, Renten, Urbarregister und anderem, was damit überantwortet wurde, auf sand Michelstag (September 29) zusammen mit den dazugehörigen saczbriefen und verschreibungen und dem bericht, zu Egemburg bescheen6, an K.F. oder einen von diesem Bevollmächtigten überantworten, wofür ihm der Kaiser 22.394 fl. ung. 400 Pfd. 54 Pf. satzweise verschreibt. 3) Für die insgesamt schuldigen 45.753 fl. ung. 400 Pfd. 8 Pf. verschreibt K.F. Stephan von Eitzing und dessen Erben Stadt, Schloß und Tabor von Dürnstein zur (satzweisen) Innehabe sowie den dortigen aufslag und die Maut zur Tilgung der Schuldsumme7. 4) Stephan von Eitzing soll die Nutzen, Renten, Zinsen und anderes in der Herrschaft Dürnstein samt dazugehörigem Urbarregister zum kommenden sand Michelstag abtreten und künftig nur mehr Stadt, Schloß und Tabor von Dürnstein samt den dazugehörigen gewöhnlichen Renten innehaben. 5) Die Einnahmen aus Nutzen und Renten der Herrschaft Dürnstein in Höhe von 1.000 fl. ung. und der sacz aus Nutzen und Renten (aus Stadt, Schloß und Tabor von Dürnstein), der mit jährlichen 1.294 Pfd. 5 Sch. 24 Pf. veranschlagt wird, werden wie auch der Aufschlag und die Maut zur Tilgung der hawbt sum genutzt. Die Zahlungen sollen, vom kommenden sand Michelstag an, jeweils zu den Quatembern erfolgen, bis die Schuldsumme vollständig getilgt ist. 6) Wenn die erste Hälfte der Schuld (nämlich die in § 1 genannten 22.350 fl. ung.) bezahlt ist, wird der jährliche Satz um die Hälfte (647 Pfd. 87 Pf.) reduziert. 7) Nachdem die Schuldsumme getilgt ist, sollen Stephan von Eitzing oder seine Erben diesen Besitz samt der dazugehörigen ksl. verschreibung an K.F. dessen Sohn Maximilian oder deren Erben ohne Verzögerung frei und ledig abtreten, was noch in einem ksl. brief und Stephans Revers bestätigt werden wird8. 8) Maut und Aufschlag von Dürnstein soll durch die dortigen Mautner eingenommen werden und niemand soll vrey varren dürfen, außer geistliche und weltliche Fürsten und Adelige mit ihrem pawwein und Getreide. K.F. soll gegenschreiber und beschawer (zur Kontrolle) einsetzen, die wie die Mautner aus den Einnahmen aus Maut und Aufschlag bezahlt werden und dadurch die Höhe des von der Schuldsumme abzuziehenden Betrages beieinflussen. 9) K.F. soll Schrattenthal Stadtrecht, Wappen sowie Jahr- und Wochenmarkt9 und den Dörfern Markersdorf, Waitzendorf, Pillersdorf (Puslestorff), Deinzendorf, Kamegg und Zaintgrub die Halsgerichtsbarkeit verleihen10 sowie einen gnadenbrief umb all verganngen sachen und hanndlung, die die Brüder Stephan und Ulrich von Eitzing und die Ihren gegen K.F. sein Land oder seine Leute getan haben, ausstellen11. Weiters soll er den geltbrief, den K.F. von Ulrich über 1.654 Pfd. 6 Sch. 13 Pf. erhalten hat, oder einen entsprechenden totbrief aushändigen12; desgleichen zwei tottbrief, einen dem von Melk und den anderen für Stephan von Eitzing, über des Meirs brief, damit die (Äbte) von Melk und die Eitzinger nicht zu Schaden kommen13. K.F. soll einen geltbrief der Eitzinger von Rueland von Neidegg zurückfordern14 und ihn zusammen mit den anderen Briefen bei dem unten genannten Tag (§ 12) an Stephan von Eitzing übergeben. 10) K.F. soll dem Abt von Melk schreiben15, daß er dem Stephan von Eitzing einen Zehnt unter Schloß Liechtenstein, den die Holersin16 oder jemand anderer inne hat, beseczen und recht ergeen lässt. Weiters soll Friedrich die schub gegn dem von Kunring abtun, und falls dieser eine ladung an Stephan von Eitzing sendet, soll der Kaiser darauf antworten17. Außerdem soll K.F. Stephans Lehen und wechsl bestätigen. 11) K.F. und seine Erben können jederzeit Stadt, Schloß, Tabor, Maut und Aufschlag von Dürnstein gegen Ausbezahlung der Restsumme zurückfordern, nachdem eine raittung über die bisherigen Abzahlungen erstellt worden ist; falls die Rückforderung im jar erfolgt, sollen die Eitzinger zusammen mit dem ksl. Gegenschreiber eine raittung über die Einnahmen seit dem letzten Zahltag erstellen. 12) Stephan von Eitzing soll sämtliche spruch und vordrung der Eitzinger, wie die Ulrichs wegen Forchtenstein bzw. Schloss und Herrschaft Gars oder die wegen 80 Pfd. Pf. Leibgedinge aus der Maut von Ybbs und des Gutes des verstorbenen Meisters Hans von Maiers der raittung zu Galitz wegen, entsprechend der in § 2 getroffenen Vereinbarung aufgeben sowie alle entsprechenden Schriftstücke abgeben und erhält dafür den oben genannten ksl. saczbrief18 samt der Verschreibung von Schloß, Stadt, Tabor, Maut und Aufschlag von Dürnstein19 und einer nottel mit ksl. Siegel über die anlässlich dieses Vergleichs gemachten Abtretungen. Beide Seiten werden aufgefordert, am kommenden sand Michelstag (Sept. 29) nach Krems zu kommen und die entsprechenden Dokumente auszutauschen; danach soll der Streit für beendet und beigelegt gelten.

Originaldatierung:
An suntag vor des heiligen Crewcztag der erhohung (nach Chmel).

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert; Chmel zufolge befand sich ein Vidimus von 1472 Oktober 2 im Diplomatarium der Familie Eitzinger im Herrschaftsarchiv Asparn a.d. Zaya, fol. 251. – Dep.: Erw. (1.) im Verzichtbrief Stephans von Eitzing von 1472 September 26, Schrattenthal, im HHStA Wien (Sign. AUR 1472 IX 26), Perg., 3 SS des Ausst. (rot), Oswalds von Eitzing (rot) und des Ritters Jobst Hausers (grün) in wachsf. Schüsseln an Ps20; (2.) im Revers Stephans von Eitzing, in dem er den Inhalt von n. 172 bestätigt, von 1472 September 28, Schrattenthal, ebd.21, Perg., 3 SS des Ausst. (rot), Oswalds von Eitzing (rot) und Jobst Hausers (grün) in wachsf. Schüsseln an Ps; (3.) in n. 177. Druck: Chmel, Eizinger 2 S. 118ff. n. 11. Reg.: Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1631. Lit.: Vancsa, Geschichte 2 S. 489; Seidl, Hauptlinie der Eizinger S. 85ff.; Heinig, Friedrich III./1 S. 268.

Kommentar

Zum Formular: Der beredzedl beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Vermerckt die bericht und tayding zwischen … und führt K.F. in 3. Person an; zur Rechtsgültigkeit dieses Formulars siehe Regg.F.III. H. 12 S. 17f.

Anmerkungen

  1. 1Datierung und Regest nach Druck bei Chmel.
  2. 2Zum Konflikt zwischen K.F. und Stephan von Eitzing siehe Vancsa, Geschichte 2 S. 488f.
  3. 3Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  4. 4Vgl. n. 170.
  5. 51472 September 26 befiehlt K.F. Stephan von Eitzing, Falkenstein mit Zubehör seinem Diener Ulrich Dachsenpeck abzutreten; vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 58 n. 219.
  6. 6Gemeint ist der Ausgleich zwischen K.F. und Stephan von Eitzing, d.d. Eggenburg, 1468 Februar 21 (siehe Regg.F.III. H. 22 n. 22 Anm. 4); vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 43f. nn. 186 u. 188 (Regg.); ebd. S. 110–16 n. 7 (Druck); Seidl, Hauptlinie der Eizinger S. 82f.
  7. 7Vgl. n. 172.
  8. 8Vgl. n. 172 und den in der Überlieferung genannten Revers Stephans von Eitzing von 1472 September 28.
  9. 9Die entsprechende Urkunde stellte K.F. 1472 September 18 aus; vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 57 n. 217.
  10. 10Die entsprechende Urkunde stellte K.F. 1472 September 17 aus; vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 57 n. 215.
  11. 11Die entsprechende Urkunde stellte K.F. 1472 September 17 aus; vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 56 n. 214.
  12. 12Die entsprechende Urkunde stellte K.F. 1472 September 17 aus; vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 57 n. 216; Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1634.
  13. 13Möglicherweise mit Friedrichs Urkunde von 1472 September 16 zu identifizieren; vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 56 n. 213; Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1633.
  14. 14Vgl. dazu n. 177.
  15. 15Die entsprechende Urkunde stellte K.F. 1472 November 11 aus; vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 58 n. 221.
  16. 16Gemeint ist Margarethe, Ehefrau des Hans Holobersy (ebd.).
  17. 171472 November 13 weist K.F. den Einspruch (schub) gegen ein von seinen Räten und Landleuten in Eggenburg ergangenes Urteil in der Streitsache zwischen Stephan von Eitzing und Georg von Kuenring zurück und erklärt Stephan in dieser Sache für unschuldig; vgl. vgl. Chmel, Eizinger 2 S. 58f. n. 222.
  18. 18Vgl. n. 170 und den in der Überlieferung genannten Verzichtbrief Stephans von Eitzing von 1472 September 26.
  19. 19Vgl. n. 172.
  20. 20Mit diesem Schreiben verzichtet Stephan von Eitzing auf alle weiteren Ansprüche; Reg.: Chmel n. 6609; Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1636.
  21. 21Liegt im selben Karton wie der oben genannte Verzichtbrief Stephans von Eitzing. Reg.: Chmel n. 6611; Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1637.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 169, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-09-13_1_0_13_27_0_169_169
(Abgerufen am 28.03.2024).