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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. beurkundet das Kammergerichtsurteil im Prozeß zwischen Richard (Puller) von Hohenburg einerseits und dem zum Dinghof in Pfulgriesheim (Faulkriegsheim) gehörenden Meier sowie den Hubnern und anderen Zinszahlenden andererseits, und bestellt Bürgermeister und Rat der Stadt Basel zu commisarien, die die von den Pfulgriesheimern erforderlichen Eide entgegennehmen sollen1. Über den Prozeßverlauf wird berichtet, daß nach ergangener ksl. Ladung2 Richard von Hohenburg vor Gericht erschien, einen zedel über die ihm entstandenen Kosten und Schäden, entsprechend eines früher in dieser Sache zu seinen Gunsten ergangenen Kammergerichtsurteils3, vorlegte und forderte, diese zu messigen und taxieren. Der anwesende Anwalt der Pfulgriesheimer erklärte daraufhin, daß Richard von Hohenburg die Pfulgriesheimer nicht, wie das besagte Kammergerichtsurteil forderte und sich nach ordenung des rechts gebüret, zur Schätzung seiner Kosten und Schäden vorgeladen hätte, und daß die Pfulgriesheimer auch bereit seien, dies zu beeiden. Richard von Hohenburg hielt dagegen, daß er den ksl. und geschworenen Reitboten Hans Heyder mit einer mit seinem Siegel versehenen Ladung nach Pfulgriesheim gesandt habe, um diese dort zu verlesen (mundtlich verhoren). Nach mehrfacher Rede und Gegenrede der Parteien beschloß das Kammergericht, daß es recht genug sei, wenn Richard von Hohenburg seine an die Pfulgriesheimer gerichtete Ladung vorlegen kann, dann werde beschehen, was recht ist. Im anderen Fall sollen die Pfulgriesheimer einen Eid auf Gott und die Heiligen schwören, daß ihnen ein solches Schreiben nicht verkündet worden sei, dann werde ferrer beschee, was recht ist. Bürgermeister und Rat von Basel werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von 18 Wochen und 9 Tagen nach Datum dieses briefs, unabhängig davon, ob Richard von Hohenburg die gewünschte Ladung vorweist oder nicht, die Pfulgriesheimer vor sich zu laden, den entsprechenden Eid entgegenzunehmen und dies dem Kammergericht mit einer mit deren Siegel verschlossenen Bestätigung mitzuteilen.

Originaldatierung:
Am sibenntzehenden tag des monets aprilis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert in einer Urkunde von Bürgermeister und Rat der Stadt Basel von 1472 August 27, im HHStA Wien (Sign. AUR 1472 VIII 27), Perg., Reste des Sekretsiegels der Stadt Basel an brauner Hanfschnur. Reg.: Datenbank zur Gerichtsbarkeit Friedrichs III., Kommissionsn. 685 (mit weiterführenden Quellenangaben). Lit.: Milbradt, Parteien S. 147; siehe dazu auch Reinle, Konflikte S. 100f.; Heinig, Taxregister 1 nn. 183, 3509 und 4207; Battenberg/ Diestelkamp, Protokoll- und Urteilsbücher 3 S. 1073f. n. 91; zu den anderen Prozessen Richards Puller von Hohenburg vgl. die Angaben in n. 74.

Kommentar

In obengenannter Urkunde bestätigt die Stadt Basel, daß eine namentlich genannte Abordnung aus Pfulgriesheim die geforderten Eide geleistet hat. Laut Dorsualvermerk des ksl. Notars Johann Waldner wurde dieser Brief 1472 September 15 dem Kammergericht präsentiert. Nach Milbradt, Parteien S. 147 Anm. 4 wurde in dieser Sache 1473 Juni 10 ein abschließendes Urteil gefällt.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 150.
  2. 2Siehe nn. 148 und 149.
  3. 3Möglicherweise ist damit n. 71 gemeint.

Registereinträge

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Hendrik Baumbach, eingereicht am 17.10.2013.

Überlieferung:

Konzept HHStA Wien, RHR Antiquissima 1, 3, fol. 346-347.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 151, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-04-17_4_0_13_27_0_151_151
(Abgerufen am 29.03.2024).