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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. teilt Hz. Sigmund von Österreich mit, daß bei bestehenden und von früheren Fürsten von Österreich verschriebenen setz und phanntscheft von Städten, Schlössern, Herrschaften, Gebieten, Nutzen und Gülten, die zu dessen Regierungsgebiet in Schwaben und in anderen Gebieten der obern lannden gehören, viel mehr eingenommen worden sei als das, was darauf gelihen und mit notdurftiger kostung gelegt worden war. Da nach ordnung und satzung der rechten und aller geschrifft Pfandschaften nach Tilgung der Hauptsumme zurückgegeben werden müssen und die weitere Einnahme von Geldern daraus verboten ist – eine Tat, die bei den Pfandnehmern zu unheil und verdampnus irer gewissen führe – gebietet er Hz. Sigmund, über diese Verpfändungen eine raittung erstellen zu lassen. Danach soll er alle Objekte mit beglichener Hauptsumme zurückfordern, dabei auf die Rückzahlung der die Pfandsumme übersteigenden Einnahmen achten, auf Rückgabe der satzbrief bestehen und bei Weigerung nach ordnung der rechten verfahren.

Originaldatierung:
An sambstag nach den heiligen Osterfeirtagen.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1472 IV 20), Pap. (restauriert), rotes S 21 (weitgehend zerstört) rücks. aufgedr. unter Papieroblate. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 44 sub dato) Pap. (18. Jh.). Reg.:Chmel n. 6541 (datiert April 20).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 145, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-04-04_1_0_13_27_0_145_145
(Abgerufen am 29.03.2024).