Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

Sie sehen den Datensatz 94 von insgesamt 284.

K.F. befiehlt den Amtmännern, Gerichten und Gemeinden der von Hz. Sigmund von Österreich gekauften Herrschaften Prättigau und Davos und der dazugehörigen Gerichte1 nach ihrer Weigerung, Hz. Sigmund trotz des ksl. Gebots2 zu huldigen, nachdem sie zu seinem Befremden ein Bündnis gegen den Hz. geschlossen haben3, ernstlich und vestiglich aus röm.-ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung des Verlusts (verliesung) von 50 Mark lötigen Goldes als Pön, zahlbar unableßlich an die ksl. Kammer, Hz. Sigmund innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zu huldigen und Gehorsam zu geloben. Im Falle ihrer (erneuten) Weigerung lädt er sie oder einen von ihnen bevollmächtigten Anwalt auf den 45. Tag nach Erhalt oder Verkündigung dieses Briefs bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder den, dem er dies befiehlt, an einen noch zu benennenden Ort im Reich4 und teilt ihnen mit, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird. Er gebietet ihnen mit ksl. Machtvollkommenheit, das Bündnis gegen Hz. Sigmund unverzüglich zu beenden und bis zum Ende des Rechtsverfahrens keinerlei Bündnisse gegen Hz. Sigmund zu beschließen oder diesen von Bündnissen auszuschließen.

Originaldatierung:
Am achtundzwentzigisten tag des monads apprillis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1471 IV 28), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. unter Papieroblate. Reg.: Chmel n. 6212; Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1524 (datiert April 21); Jecklin, Materialien 1 n. 52 (datiert April 21). Lit.: Ladurner, Vögte von Matsch 3 S. 33f.

Kommentar

Vgl. dazu auch nn. 58, 59 (mit allgemeinen Literaturangaben) und 90, 91 und 92.

Anmerkungen

  1. 1Zu diesem Verkauf vgl. die Angaben in n. 59.
  2. 2Siehe nn. 58 und 90.
  3. 3Zu diesem Bündnis vgl. die Angaben in n. 92.
  4. 4Vgl. n. 91, wo ebenfalls ein Rechtstag in dieser Angelegenheit festgesetzt wird.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 94, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-04-28_1_0_13_27_0_94_94
(Abgerufen am 28.03.2024).