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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. teilt dem Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den Urteilssprechern des Hofgerichts zu Rottweil mit, daß Streitsachen seinen Diener Richard (Puller) von Hohenburg betreffend weder an ihrem noch an anderen Gerichten, sondern nur noch vor seinem Kammergericht verhandelt werden dürfen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erw. in n. 77.

Anmerkungen

  1. 1Reinle (Konflikte S. 101 Anm. 56) vermutet, daß die hier verzeichnete Urkunde schon 1466 ausgestellt worden ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 76, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-12-07_1_0_13_27_0_76_76
(Abgerufen am 29.03.2024).