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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. lädt den Deutschmeister Ulrich von Lentersheim und die Dorfgemeinde von Kirchhausen einerseits sowie Heinrich von Helmstadt und die Dorfgemeinde Bonfeld andererseits aufgrund einer Appellation Ulrichs gegen ein Urteil des Pfgf. Friedrich bei Rhein vor das Kammergericht.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erw. in der Vollmachtsurkunde von Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde von Kirchhausen für Ulrich von Lentersheim und Heinrich Seibot von Rambach von 1470 August 17, im HHStA Wien (Sign. AUR 1470 VIII 17), Perg., der Corroboratio zufolge 2 SS der Junker Raban von Talheim und Hans vom Sand an Ps (beide fast vollständig zerstört).

Kommentar

Ursprünglicher Streitgegenstand waren Grenzkonflikte zwischen den Parteien sowie eine von beiden Seiten gemeinsam genutze Viehweide. Bereits 1462 hatte Melchior von Hirschfeld 18 Spruchleute eingesetzt, die zugunsten von Ulrich von Lentersheim und der Gemeinde von Kirchhausen entschieden hatten. Daraufhin appellierte die unterlegene Partei an das Hofgericht des Pfgf. Friedrich, das am 14. März 1470 das untergerichtliche Urteil umkehrte, worauf Ulrich von Lentersheim mit einer Appellation an das Kammergericht reagierte. Das vom Pfgf. bei Rhein gefällte Urteil wurde am 12. September 1472 vom Kammergericht aufgehoben und die Berufungsbeklagten zur Erstattung der entstandenen Kosten verurteilt. Vgl. Battenberg/ Diestelkamp, Protokoll- und Urteilsbücher 3 S. 1031f. und Heinig, Taxregister 1 nn. 1401, 1799, 2122 u. 2594. Zur Person Ulrichs von Lentersheim vgl. Milbradt, Parteien S. 91 Anm. 4.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 63, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-08-17_1_0_13_27_0_63_63
(Abgerufen am 18.04.2024).